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Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im Onlinehandel

29.05.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen.

Startschuss für ein Gesetzgebungsverfahren gegen Umsatzsteuerbetrug beim Onlinehandel durch die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder.

Auf ihrer Jahrestagung am 25. Mai 2018 in Goslar beschlossen sie unter dem Vorsitz der rheinland-pfälzischen Finanzministerin Doris Ahnen u. a. den Entwurf einer Haftungsregelung für Betreiber von elektronischen Marktplätzen.

Geplant ist, dass die neue Regelung bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt.

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Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf Lieferungen haften, die Händler über die jeweilige Onlineplattform ausführen. Die Haftungsregelung zielt jedoch nicht vorrangig auf die Betreiber der elektronischen Marktplätze. Das Ziel besteht vielmehr darin, dass sich auch ausländische Onlinehändler in Deutschland steuerlich registrieren und ordnungsgemäß ihre Umsatzsteuer zahlen. Betreiber von Onlineplattformen haften, wenn Händler ihnen keine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die steuerliche Registrierung vorlegen. Außerdem haften Betreiber des elektronischen Marktplatzes, wenn sie nicht registrierte oder steuerunehrliche Händler weiter auf dem elektronischen Marktplatz gewähren lassen. Auch damit wird Missbrauch vorgebeugt.

Steuergerechtigkeit wiederherstellen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische und ausländische Unternehmen schaffen sowie die Einnahmebasis des Staates sicherstellen – das sind die Ziele, die die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder und des Bundes mit der Neuregelung erreichen wollen. Nach groben Schätzungen gehen Deutschland durch Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel Steuereinnahmen im dreistelligen Millionenbereich verloren.

Ab dem 1. Januar 2021 wird dem möglichen Umsatzsteuerbetrug beim Onlinehandel zudem dadurch begegnet, dass die Betreiber von elektronischen Marktplätzen – über eine bloße Haftung hinaus – in die Pflicht genommen werden. Bei Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union von Unternehmen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union an Verbraucher gilt dann: Die Mehrwertsteuer wird grundsätzlich von den Onlineplattformbetreibern und nicht mehr von den Anbietern erhoben. Diese Regelungen beruht auf einer Änderung der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie von Dezember 2017.




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