26.07.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Grundlage dafür ist das Entlastungspaket 2022 der Bundesregierung. Es soll neben den anderen Maßnahmen, wie der Senkung der Spritsteuer, dem günstigen 9-Euro-Ticket und der einmaligen Energiekostenpauschale, Familien mit Kindern unterstützen und die höheren Ausgaben durch die Zahlung von 100 Euro je Kind teilweise ausgleichen.
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Eltern sowie Pflegeeltern erhalten die einmalige Sonderzahlung für jedes Kind, für das sie im Jahr 2022 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld haben. Die Voraussetzungen sind dieselben wie für das Kindergeld. Wird das Kindergeld monatlich von der Familienkasse auf das Konto eines Elternteils überwiesen, kommt die Sonderzahlung bei demselben Elternteil automatisch an. Der Kinderbonus muss nicht extra beantragt werden. Er wird aber nicht gemeinsam mit dem Kindergeld für den Monat Juli ausgezahlt, sondern ein paar Tage nach der regulären Zahlung gesondert überwiesen. Es sei denn, das Kindergeld wird für ein Neugeborenes erst später in diesem Jahr beantragt und bewilligt. Dann wird der Kinderbonus mit dem Kindergeld gemeinsam nachträglich ausbezahlt.
Die Sonderzahlung für Familien wird bei Sozialleistungsempfängern nicht angerechnet, so dass das Geld voll und ganz zur Verfügung steht. Auch ist die Familienunterstützung im Falle einer Insolvenz vor einer Pfändung sicher. Alle Familien mit einem geringeren Einkommen profitieren zu hundert Prozent vom Kinderbonus, da er nicht zum steuerpflichtigen Einkommen zählt.
Nur bei besserverdienenden Eltern verrechnet der Fiskus im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs den Bonus mit dem Kinderfreibetrag. Fahren Eltern bei der Vergleichsrechnung auf Basis der Einkommensteuererklärung mit dem Kinderfreibetrag steuerlich besser als mit dem Kindergeld, wirkt sich der Kinderbonus steuerlich betrachtet nicht mehr entlastend aus. „Den ausbezahlten Bonus bekommt man zwar zunächst aufs Konto, über die Verrechnung mit der Steuerlast wird er aber praktisch wieder zurückbezahlt“, erklärt Sue Abenthum, Vorstand der Lohi.
Bild: Katie E (Pexels, Pexels Lizenz)
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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