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Ausländische Umsatzsteuer lässt sich erstatten

14.06.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Wer 2010 jenseits der Grenze gespeist oder übernachtet hat, kann sich die bezahlte Umsatzsteuer vergüten lassen. Dafür bleibt im Fall der Schweiz noch bis Ende Juni Zeit.

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Wurden Unternehmern im abgelaufenen Jahr in Staaten außerhalb der EU Aufwendungen in Rechnung gestellt, in denen ausländische Umsatzsteuer enthalten ist, können sie diese nicht bei ihrem deutschen Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie jedoch die Möglichkeit, sich die ausländische Umsatzsteuer auf Antrag erstatten zu lassen. Damit besteht jetzt die Möglichkeit, sich die Abgaben zurückzuholen, die 2010 beispielsweise in der Schweiz entrichtet wurden. Aus aktuellem Anlass weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart darauf hin, da Stichtag für die Antragstellung in der Schweiz der 30.06.2011 ist und somit nicht mehr viel Zeit verbleibt.

Eine Reihe wichtiger anderer Termine haben Betriebe zwar generell im Blick. Das ist vor allem die turnusmäßige Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zum 10. eines Monats. „Doch wenn es um den Antrag auf Vergütung der ausländischen Umsatzsteuer geht, wird die Ausschlussfrist gerne vergessen, weil diese nur einmal im Jahr anfällt", berichtet Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem aus seiner Beraterpraxis. Grundsätzliche Bedingung für den Antrag ist jedoch, dass ein inländischer Unternehmer im betreffenden Staat nicht ansässig ist, dort auch selbst im Vergütungszeitraum keine Umsätze getätigt hat und in Deutschland steuerpflichtige Leistungen ausführt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Antrag muss in Papierform bei der jeweils zuständigen Finanzbehörde jenseits der Grenze gestellt werden und ist oft auch noch in der entsprechenden Landessprache auszufüllen.

„Da somit vor der erfolgreichen Erstattung einige formale Bedingungen eingehalten werden müssen, sollten die Arbeiten bei der Antragstellung in der Schweiz jetzt nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden", rät die Expertin. Die Mindestbeträge pro Kalenderjahr liegen für den Antrag in der Schweiz bei 500 Schweizer Franken (erstattungsfähige Umsatzsteuer). Auch in anderen Staaten außerhalb der EU kann grundsätzlich ein solcher Antrag auf Erstattung gestellt werden. Hierbei sind jedoch die landesspezifischen Regelungen zu beachten. Insbesondere können andere Antragsfristen zur Anwendung kommen.

Grundsätzliche Voraussetzung für den Antrag ist der Nachweis der bezahlten Umsatzsteuer jeweils einzeln und mit den Originalbelegen. Die vorgelegten Rechnungen müssen dabei den formellen Anforderungen des betreffenden Landes entsprechen. Der ausländischen Erstattungsbehörde muss zudem eine entsprechende Bescheinigung des deutschen Finanzamtes vorgelegt werden, auf der die Unternehmereigenschaft für den gesamten Vergütungszeitraum und die Steuernummer des Unternehmers eingetragen ist. Fehlt es an diesem Nachweis, entfällt die Vergütung der Vorsteuerbeträge. Dabei hat der Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen. Deutlich einfacher ist das Verfahren bei Rechnungen aus anderen EU-Ländern. Hier wird die Vergütung der Umsatzsteuer beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt. Dies gelingt über ein elektronisches Portal, das im Internet über www.bzst.de aufgerufen werden kann. Hierbei hat der Unternehmer die erworbenen Gegenstände und in Anspruch genommenen Dienstleistungen nach vorgegebenen Kennziffern aufzuschlüsseln, was für 2010 noch bis zum 30.09.2011 erlaubt ist. Über den eingereichten Vergütungsantrag erhalten Betriebe umgehend eine elektronische Eingangsbestätigung.

Die Vorlage von Originalrechnungen entfällt grundsätzlich in diesem EDV-Verfahren. In der Regel ist erst ab einem Nettorechnungsbetrag von 1.000 Euro dem Antrag eine elektronische Rechnungskopie beizufügen. Bei überlanger Bearbeitungsdauer von grundsätzlich mehr als vier Monaten wird der Vergütungsbetrag verzinst. Der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuer wird dem Antragsteller dann auf elektronischem Weg regelmäßig durch eine Übermittlung per E-Mail mitgeteilt.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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