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Ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder haben kein Einsichtsrecht in Betriebsratsprotokolle

07.03.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht.

Die Beteiligten streiten darum, ob ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied die Überlassung von Kopien der Protokolle von Betriebsratssitzungen verlangen kann, hilfsweise die Einsichtnahme in die Protokolle.

Der Antragsteller war seit der Betriebsratswahl im Frühjahr 2010 bis zum 31. Aug. 2011 Mitglied des Gemeinschaftsbetriebsrats.

(…)

Der Antragssteller hat mit seinem am 6. Jan. 2012 beim Arbeitsgericht Darmstadt eingereichten Antrag die Überlassung von Kopien der Protokolle bestimmter Betriebsratssitzungen, hilfsweise Einsichtnahme in diese und – soweit diese noch nicht existierten – deren Erstellung begehrt.

Der Antragssteller ist der Ansicht gewesen, verantwortlich für die Erstellung der Sitzungsniederschriften sei die Beteiligte zu 3). Von 97 Sitzungen, die während seiner Amtszeit ab der Wahl 2010 bis zu seinem Ausscheiden stattgefunden hätten, seien nur 43 Protokolle erstellt und verlesen worden, davon 16 innerhalb eines Zeitraums von sechs bis elf Monaten und acht innerhalb eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten. Die Vorgehensweise der Beteiligten zu 3) untergrabe die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Protokolle vorzunehmen und zu begründen. Er habe ein Recht darauf, Kopien der Protokolle der Sitzungen, an denen er teilgenommen hätte, zu erhalten, jedenfalls aber in diese Einsicht zu nehmen. Auch ein ehemaliges Betriebsratsmitglied könne als Zeuge dafür benannt werden, dass bestimmte Beschlüsse in bestimmten Sitzungen gefasst worden seien. Er könne dadurch zu einer fahrlässigen Falschaussage gezwungen werden. Er müsse auch noch Einwendungen gegen die Protokolle geltend machen können, was deren Kenntnis voraussetze.

(…)

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragssteller steht als ausgeschiedenem Betriebsratsmitglied und auch ausgeschiedenem Betriebsratsangehörigen kein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Betriebsrats mehr zu.

In den Kommentaren zum Betriebsverfassungsrecht heißt es einhellig, das Einsichtsrecht stünde lediglich den Betriebsratsmitgliedern und ggf. Ersatzmitgliedern zu, es bestehe jederzeit und sei weder zeitlich beschränkt noch von besonderen Voraussetzungen abhängig. Dazu, ob auch ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder das Einsichtsrecht nach § 34 Abs. 3 BetrVG in Anspruch nehmen können, lässt sich keiner der BetrVG-Kommentare aus. Es gibt dazu auch keine Rechtsprechung.

Die Auslegung des § 34 Abs. 3 BetrVG führt zur Verneinung eines Vorlage- bzw. Einsichtsrechts ausgeschiedener Betriebsratsmitglieder.

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Abzustellen ist auf die Geltendmachung des Einsichtsrechts und nicht auf den Zeitpunkt, den die Unterlagen betreffen. Eine Regelung eines Einsichtsrechts nach Ablauf der Amtszeit ist im Gesetz nicht geregelt. Der Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung gibt kein Einsichtsrecht für ausgeschiedene Mitglieder her. Dass dem Arbeitgeber oder einem Beauftragten der Gewerkschaft, der an einer Sitzung teilgenommen hat, ein entsprechender Protokollauszug schriftlich auszuhändigen ist, begründet kein Einsichtsrecht. Diese Regelung ist offensichtlich getroffen worden, weil nur amtierende Betriebsratsmitglieder ein Einsichtsrecht haben.

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Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.10.2012, AZ 9 TaBV 129/12 (in Auszügen).

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