22.09.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Dabei stellt sich die grundsätzliche Frage, welche Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden. Und zum anderen ist zu prüfen, welche Spielräume es unter Umständen geben kann bei der Einordnung einer Abschiedsfeier als nicht steuerrelevante private Angelegenheit oder betrieblich einzuordnende und steuermindernde Veranstaltung.
Welche Ausgaben des Steuerpflichtigen zu den Werbungskosten gehören, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Für Arbeitnehmer sind Werbungskosten solche Aufwendungen, die zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind also durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst und umfassen u. a. Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Weg zur Arbeit, Kosten, die durch eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung entstehen, Verpflegungsmehraufwand bei auswärtigen beruflichen Einsätzen und vieles mehr.
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(Teilnehmerin Sabine Rausch, Franziskuswerk Schönbrunn)
Das Finanzamt berücksichtigt pro Jahr einen Werbungskostenpauschbetrag bei Arbeitnehmern von 1.000 Euro und bei Empfängern von Versorgungsbezügen von 102 Euro. Höhere Aufwendungen werden nur anerkannt, wenn die Kosten eindeutig per Beleg nachgewiesen werden können. Werbungskosten sind grundsätzlich auf Nachweis unbegrenzt abzugsfähig. Sie sind darüber hinaus auch vor- und unter bestimmten Umständen rücktragbar und sind stets bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Das können Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sein, solche aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte.
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Darunter fallen beispielsweise ein Betriebsausflug, die Weihnachtsfeier, ein Betriebsjubiläum oder vergleichbare Veranstaltungen. Nicht darunter fallen in aller Regel Veranstaltungen, die zu Ehren eines einzelnen Arbeitnehmers durchgeführt werden wie eine Geburtstags- oder eine Jubiläumsfeier oder eine Verabschiedung. Grundsätzlich muss die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebes oder eines Betriebsteils offenstehen, eine Beschränkung in dieser Hinsicht kann steuerlich schädlich sein.
Am 29. Mai 2015 entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 3236/12 E), dass die Aufwendungen für eine betriebliche Abschiedsfeier vom Arbeitnehmer als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden durften. Dabei ging es – hier verkürzt dargestellt – um einen leitenden Angestellten, der in eine andere Tätigkeit wechselte. Anlässlich dieses Arbeitgeberwechsels lud der Arbeitnehmer in ein Hotelrestaurant zum Essen ein. Dies tat er in Übereinkunft mit seinem Arbeitgeber zwecks Vermeidung von zwei vorgesehenen Abschiedsfeiern. Die Einladung richtete er ausschließlich an Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissenschaft. Zugleich wies er auf die Übernachtungsmöglichkeit im Hotel hin, da mit auswärtigen Gästen zu rechnen war. Die Gästeliste umfasste etwa 92 Personen – im Wesentlichen ohne Begleitung, bis auf die Frau des einladenden Arbeitnehmers. Es entstanden Kosten von insgesamt rund 5.200 Euro für Speisen, Getränke und Musik.
Diesen Betrag machte der Arbeitnehmer im Jahr des Ereignisses – in diesem Fall 2010 – als Werbungskosten bei seiner Einkommensteuererklärung geltend, was das Finanzamt prompt versagte, „da nach der Gesamtwürdigung der Umstände eine private Veranlassung der Kosten überwiege“. Dem widersprach der Kläger u. a. mit der Begründung, dass der Gästekreis sich weitestgehend auf Geschäftspartner und nicht auf private Freunde bezogen habe, das Einladungsmanagement innerhalb der Firma mit Kenntnis und Einwilligung des Arbeitgebers vollzogen wurde und der Kostenanteil pro Person sich vor dem Hintergrund der vom Kläger erzielten Einkünfte als angemessen darstelle. Mit der Argumentation, es handele sich eher um nicht abzugsfähige Repräsentationskosten gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 des EStG hatten die Finanzbehörden vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. In erster Linie sei auf die Veranlassung der Feier abzustellen, die nach Auffassung des Finanzgerichts im vorliegenden Fall beruflicher Art war. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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