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Aufwendungen des Arbeitgebers für Berufshaftpflicht- und Directors-and-Officers-Versicherungen – Teil 2

28.02.2024  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die lohnsteuerliche Behandlung von Directors- and Officers-Versicherungen, sog. D-&-O-Versicherungen, die Schäden an Dritten wie z. B. Unternehmenskunden absichern sollen, ist lohnsteuerlich nicht unproblematisch. Lohnsteuerprofi Volker Hartmann hat sich die Sachlage für Sie näher angeschaut.

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Bei einer D-&-O-Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die viele Unternehmen als Versicherungsnehmer abschließen, um sich zur Abdeckung von Schäden abzusichern, die Dritten, z. B. Kunden eines Unternehmens, durch das Handeln von Organen von Kapitalgesellschaften, also Vorständen, Aufsichtsratsmitgliedern oder leitenden Angestellten entstehen. Es handelt sich entsprechend um eine Versicherung zugunsten Dritter, die der Art nach zu den Berufshaftpflichtversicherungen gezählt wird.

BMF-Schreiben vom 24.01.02

Nach Auffassung der Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben vom 24.01.02 - Lohn- und einkommensteuerrechtliche Behandlung der Beiträge zu D-&-O-Versicherungen, liegt hinsichtlich der Prämienzahlung durch das Unternehmen nur dann eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor, wenn

  • es sich bei der D-&-O-Versicherung um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung handelt, die in erster Linie der Absicherung des Unter-nehmens oder des Unternehmenswertes gegen Schadenersatzforderungen Dritter gegenüber dem Unternehmen dient, die ihren Grund in dem Tätigwerden oder Untätigbleiben der für das Unternehmen verantwortlich handelnden und entscheidenden Organe und Leitungsverantwortlichen haben,
  • die D-&-O-Verträge besondere Klauseln zur Firmenhaftung oder sog. Company-Reimbursement enthalten, die im Ergebnis dazu führen, dass der Versicherungsanspruch aus der Versicherungsleistung dem Unternehmen als Versicherungsnehmer zusteht,
  • des Weiteren die D-&-O-Versicherungen dadurch gekennzeichnet sind, dass
    • regelmäßig das Management als Ganzes versichert ist und Versicherungsschutz für einzelne Personen nicht in Betracht kommt
    • Basis der Prämienkalkulation nicht individuelle Merkmale der versicherten Organmitglieder sind, sondern Betriebsdaten des Unternehmens und dabei müssen die Versicherungssummen deutlich höher sind als typischerweise Privatvermögen.

Soweit diese hier genannten Voraussetzungen nicht vollumfänglich vorliegen, liegt kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Das Vorliegen einzelner Voraussetzungen ist daher nicht ausreichend. Ebenfalls kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt vor, wenn im Rahmen des Versicherungsschutzes Risiken versichert werden, die üblicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden.

In diesen Fällen hat die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber Arbeitslohncharakter. Daher handelt es sich um Arbeitslohn, der der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.

Es muss sichergestellt sein, dass die Versicherungsleistung im Schadensfalle dem Unternehmen als Versicherungsnehmer und nicht dem Arbeitnehmer als versicherter Person zusteht. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Freistellungsverpflichtung durch Erfüllung des Haftungsanspruchs freistellen.

Wenn eine Freistellung des Arbeitnehmers im Versicherungsfall nicht erfolgt, muss nachträglich eine Lohnversteuerung der Versicherungsprämien erfolgen.

Selbstbehalt nach § 93 Absatz 2 AktG

Nach Maßgabe von § 93 Absatz 2 des Aktiengesetzes sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ist ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

Soweit die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht umgesetzt werden, liegt insoweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber aufgrund § 93 AktG eine zusätzliche Versicherung abschließt. Werden die entsprechenden Versicherungsprämien vom Arbeitgeber getragen, handelt es sich daher um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.

Bitte beachten Sie:

Die Abgrenzungskriterien zwischen Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers einerseits und lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn andererseits sind recht komplex. Selbst wenn im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vom Betriebstättenfinanzamt eine Umqualifizierung in lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn vorgenommen wird, sind die steuerlichen Konsequenzen überschaubar. Bei einer Lohnsteuerpflicht der Versicherungsprämien hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen korrespondierenden Werbungskostenansatz im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung anzusetzen. In diesem Zusammenhang wird die Lohnversteuerung durch einen entsprechenden Werbungskostenansatz vollständig kompensiert. Voraussetzung hierfür ist, dass der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers den Arbeitneherpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.230 Euro übersteigt.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: Nathan Cowley (Pexels, Pexels Lizenz)

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