16.09.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Der Kläger war seit dem Jahr 1995 in einem Möbelhaus als Verkäufer beschäftigt. Er war zuletzt überwiegend in der Abteilung „Vorzimmer“ sowie auch in der Abteilung “Büromöbel“ tätig. Vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2015 wurde das Möbelhaus von der A-Gesellschaft (im Folgenden A) und der B-Gesellschaft (Beklagte zu 1, im Folgenden B) gemeinsam betrieben. Dies geschah auf Grund eines mit dem Möbelhaus abgeschlossenen Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrages. Das Möbelhaus blieb Eigentümerin des Geschäfts und des Inventars. Die A und die B nutzen die Immobilie und sämtliche Betriebsmittel des Möbelhauses unentgeltlich. Die B übernahm sämtliche Vertriebsleistungen einschließlich des Warenverkaufs und der Tätigkeiten an der Kasse. Die A bewirtschaftete mit ihren Mitarbeitern sämtliche anderen betriebsnahen Abteilungen. Aufgrund des unstreitigen Betriebsübergangs bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen seiner Zuordnung zum Verkauf mit der B fort. Der Kläger hatte dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen.
Das Möbelhaus kündigte den Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrag mit der A und B zum 31.07.2015. Diese stellten ihre Tätigkeit ein und gaben die Immobilie nebst sämtlichem Inventar zurück. Ab dem 01.08.2015 wurde der Betrieb des Möbelhauses auf Grund von Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsverträgen von den Gesellschaften C, D (Beklagte zu 4), E, F, G, H und I am gleichen Standort ohne zeitliche Unterbrechung fortgeführt. Diese setzen hierbei auch eigenes Personal ein. Das gesamte Inventar des Möbelhauses wurde den Gesellschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Abteilungen wurden von den Gesellschaften wie folgt übernommen. C: Hausschreinerei und Dekoration; D: Küche, Bad, Wohnen, Speisen, Schlafen, Jugendzimmer, Baby, Vorzimmer, Kleinmöbel und Büro; E: Junges Wohnen, Gartenmöbel und E-Commerce (Abverkauf inklusive Kassen); F: Boutique, Heimtex, Böden, Fachsortimentsübernahme und Leuchten; G: Restaurant; H: Hauslager/Selbstabhollager; I: Bewirtschaftung der Kassen.
Die B kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen mit Schreiben vom 26.08.2015 zum 29.02.2016. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2015 und auf Beschäftigung gegen die D. Er meint, sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund eines erneuten Betriebsübergangs auf die D übergegangen. Dem widerspricht die D. Es liege eine bloße Funktionsnachfolge vor.
Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die D bejaht. Die Klage gegen die D auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2015 und Beschäftigung – nur dies war noch Gegenstand des Berufungsverfahrens – hatte damit Erfolg. Der Möbelverkauf als Teilbetrieb des Möbelhauses, d.h. Tischlerei und Restaurant ausgenommen, ist durchgehend als identische wirtschaftliche Einheit erhalten geblieben. Der Kundenstamm ist ebenso wie die Verkaufsstelle gleich geblieben, auch das Warensortiment hat sich nicht geändert. Aufgrund der Zusammenarbeit der Firmen ab dem 01.08.2015 und der dazu vom Kläger vorgetragenen Indizien wird ein Gemeinschaftsbetrieb vermutet. Diese Vermutung hat die D nicht entkräftet. Hierzu reichte es nicht aus, darauf zu verweisen, dass der Personaleinsatz durch ein Computerprogramm gesteuert wird. Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neuen Gesellschaften erfolgte danach, wer das Direktionsrecht ausübt. Dies war betreffend den Kläger die D.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Arbeitsgericht Oberhausen, 4 Ca 1380/15, Urteil vom 17.03.2016
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 274/16, Urteil vom 30.08.2016
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