23.01.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Durch das Bundesteilhabegesetz erfolgte diese Änderung in § 95 Abs. 2 SGB IX bereits zum 01.01.2017.
Diese Änderungen müssen Arbeitgeber insbesondere bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten, die noch keine sechs Monate beschäftigt sind, beachten.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Bereits seit vielen Jahren bedarf nach § 85 SGB IX die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorrangigen Zustimmung des Integrationsamtes. Diese Zustimmungspflicht bestand nach § 90 SGB IX nur dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hatte.
Zusätzlich ist schon lange in § 95 Abs. 2 SGB IX geregelt, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten hat und vor eine Entscheidung anzuhören muss. Damit musste bereits bisher ein Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen informieren und anhören. Ein Verstoß gegen diese Informations- und Anhörungspflicht führte jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung, sondern der Arbeitgeber musste die Anhörung nur nachholen. Der Fehler des Arbeitgebers hatte also keine Folgen.
Diese Rechtslage führte in der Vergangenheit oftmals dazu, dass bei der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern während der ersten sechs Monate der Betriebszugehörigkeit eine Information und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unterblieb, da dies keine Rechtsfolgen hatte. Soweit das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung beantragte, erfolgte regelmäßig auch eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, so dass die gesetzlichen Vorgaben gewahrt waren.
Durch das Bundesteilhabegesetz wurde jetzt mit Wirkung zum 01.01.2017 in § 95 Abs. 2 SGB IX nachfolgender Satz 3 eingefügt:
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.
Eine unterlassene Beteiligung und Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen führt deshalb zukünftig automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Diese Regelung findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, die noch keine sechs Monate Bestand haben und führt insoweit zu einer deutlichen Erweiterung des Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte.
Henn empfiehlt deshalb Arbeitgebern, diese Regelung strikt zu beachten. Denn die Missachtung dieser Formalie hat harte Folgen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zwar, wenn er die Unwirksamkeit seiner ersten Kündigung erkennt, eine weitere Kündigung aussprechen. Oftmals wird es dann aber so sein, dass bis zum Ausspruch der zweiten Kündigung das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate besteht und dann für den Arbeitnehmer der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes greift und die Kündigung des schwerbehinderten Menschen auch nach § 85 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf.
Henn empfahl, diese Gesetzesänderung zu beachten und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, wobei er unter anderem auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. – www.vdaa.de – verwies.
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