15.04.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: SG Berlin.
Im Streit steht die Anerkennung eines Ereignisses vom 12. Januar 2012 als Arbeitsunfall.
Die 1965 geborene Klägerin arbeitet als Pflegehelferin. Am 12. Januar 2012 befand sie sich auf dem Rückweg von einer Raucherpause, die aufgrund des Rauchverbots außerhalb des Gebäudes stattfand, als sie in der Eingangshalle mit dem Haushandwerker zusammenstieß. Dieser trug einen Eimer Wasser, welchen er aufgrund des Zusammenpralls verkippte. Die Klägerin rutschte darauf aus und versuchte sich mit der rechten Hand abzufangen. Sie erlitt dabei einen Bruch der Speiche.
Mit Bescheid vom 23. März 2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des ihr am 3. Februar 2012 angezeigten Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die Handlungstendenz der Klägerin sei auf einen eigenwirtschaftlichen privaten Belang, namentlich das Rauchen, gerichtet gewesen. Ein betrieblicher Bezug ergebe sich auch nicht aus einer Parallele zur Nahrungsaufnahme, da es sich um eine freie Entscheidung der Klägerin handele.
Mit Schreiben vom 11. April 2012 legte die Klägerin, anwaltlich vertreten, gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. In der Eingangshalle werde seit einiger Zeit ein Vorhang gezogen, damit den Bewohner, die dort spielen möchten, ausreichend Platz zur Verfügung steht. Diesen Vorhang habe Klägerin beiseite geschoben, um überhaupt den Fahrstuhl erreichen zu können, um zu ihrer Station zurückzukehren. Dieser Weg werde drei bis fünfmal pro Schicht in dieser Weise durch die Klägerin zurückgelegt, es handele sich um einen unabhängig vom Rauchen gewöhnlichen alltäglichen Weg.
(…)
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin erlitt am 12. Januar 2012 nach Überzeugung der Kammer keinen Arbeitsunfall, als sie von der Raucherpause zurückkommend wieder durch das Gebäude lief, um an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren und dabei stürzte.
(…)
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist anhand einer Gesamtabwägung und Bewertung zu beurteilen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die jeweilige Verrichtung noch innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt ihres Sturzes auf dem Rückweg von einer Raucherpause. Auf diese konkrete Verrichtung kommt es für die Entscheidung der Kammer an. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin irrelevant, ob sie innerhalb eines Arbeitstages mehrere Male auch ohne den Bezug zum Rauchen dort entlang gehen muss. Gestürzt ist sie, als sie die Eingangshalle mit dem Ziel der Rückkehr von der Raucherpause zu ihrem Arbeitsplatz durchschritt.
(…)
Dabei kommt es für die Entscheidung der Kammer nicht darauf an, ob der Arbeitgeber der Klägerin das Rauchen an dem durch sie aufgesuchten Ort generell gestattet. Eine Parallele etwa mit der Einrichtung einer Kantine kann insofern nicht gezogen werden. So ist zwar der Weg zu einer solchen ebenso wie der Weg zur Nahrungsaufnahme an einem anderen Ort außerhalb des Betriebsgeländes versichert, jedoch ist dies dem bereits dargelegten Umstand geschuldet, dass der Weg zur Nahrungsaufnahme aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit trotz des zugleich bestehenden eigenwirtschaftlichen Interesses betriebsdienlich ist. Auf die Billigung des Arbeitgebers durch Einrichtung einer etwaigen Raucherecke oder eines Raucherraumes kommt es für die Beurteilung eines Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit daher nach Ansicht der Kammer gerade nicht an. Ausschlaggebend ist die Betriebsdienlichkeit samt Handlungstendenz.
(…)
Das Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Eine auf dem Weg von und zur Raucherpause zum Arbeitsplatz erlittene Verletzung ist deshalb nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen.
SG Berlin, Urteil vom 23.01.2013, AZ S 68 U 577/12 (in Auszügen).
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