19.08.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DFK - Verband für Fach- und Führungskräfte.
Dr. Heike Kroll vom Berufsverband DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte e. V. weist darauf hin, dass es zu den zulässigen Temperaturen am Arbeitsplatz durchaus Regelungen gibt: Durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Arbeitsstättenregel ASR A3.5 – Raumtemperatur (ASR) (abrufbar über www.baua.de) ist festgelegt, welche Temperaturen am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer*innen grundsätzlich geeignet und welche Temperaturen noch zumutbar sind.
Grundlagen & Entscheidungshilfen
Gemäß § 3a ArbStättVO in Verbindung mit Ziffer 3.5 ihres Anhangs muss in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ bestehen. Als Höchst-Raumtemperatur empfiehlt die Arbeitsstellenregel (ASR) bis +26 Grad Celsius. Bei darüber liegender Außentemperatur darf jedoch im Ausnahmefall auch die Lufttemperatur im Innenraum höher sein. Dann sind aber weitere Randbedingungen zu beachten und Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber einzuführen. Differenziert wird zwischen einer Raumtemperatur von bis +26 Grad Celsius, bis +30 Grad Celsius, bis +35 Grad Celsius und darüber.
Die Empfehlungen bei einer Raumtemperatur von +30 Grad lesen sich eher profan: Lüften in den frühen Morgenstunden, Lockerung der Kleiderordnung sowie Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser). Bei über 35 Grad werden die empfohlenen Gegenmaßnahmen dann skurril: Die Verordnung schlägt Luftduschen oder Wasserschleier vor: Geräte, die man weder kennt geschweige denn im Keller oder anderswo für diese Fälle vorhalten dürfte. Auch Hitzeschutzkleidung wird genannt. Andernfalls sei ein Raum, der eine Raumtemperatur von mehr als 35 Grad hat, „nicht als Arbeitsraum geeignet“.
Bei dermaßen hohen Raumtemperaturen ist der Arbeitgeber erfahrungsgemäß gut beraten, Gegenmaßnahmen einzuleiten. Zum Beispiel könnte man die Gleitzeitregelungen ändern, damit die Möglichkeit besteht, in den kühleren Morgen- bzw. Abendstunden zu arbeiten. Zudem bietet sich der Abbau von Überstunden an. Arbeit im Homeoffice ist ebenfalls ein gangbarer Weg – zumal durch Corona großteils bereits erprobt.
„Von der eigenmächtigen Niederlegung der Arbeit – egal bei welcher Temperatur – kann man als Arbeitsrechtler nur warnen“, so Fachanwältin für Arbeitsrecht Heike Kroll. Denn einen direkten Anspruch auf „hitzefrei“ kennt die Verordnung nicht.
„Hitzefrei“ im Büro gibt es nur in absoluten Ausnahmefällen: z. B., wenn der Arbeitgeber keinerlei Maßnahmen zum Schutz vor den Temperaturen unternimmt und die Weiterarbeit unter diesen Umständen für die Arbeitnehmer*innen ein konkretes Gesundheitsrisiko darstellt. In diesem Zusammenhang sollte man jedoch die Beweislage im Auge behalten: Arbeitnehmer*innen müssten im Zweifel die Gesundheitsgefährdung durch die zu hohe Raumtemperatur beweisen.
Grundsätzlich gilt: Wem zu heiß wird, darf weder eigenmächtig nach Hause gehen noch ohne Absprache eigene technische Vorkehrungen treffen. Betroffene Mitarbeiter*innen sollten das Gespräch mit der vorgesetzten Person suchen. „Diese ist dann verpflichtet, die Vorgaben zur Raumtemperatur umzusetzen“, so die DFK-Juristin Kroll. Wie sie das macht, liegt in ihrem Ermessen. Sie muss jedoch so schnell wie möglich reagieren. Tut sie das nicht, dürfen Arbeitnehmer*innen tatsächlich nach Hause gehen.
Bild: Sergey Nivens (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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