12.08.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In jüngster Zeit stehen Rabatte von dritter Seite verstärkt im Fokus der BFH-Rechtsprechung. Nachdem der Bundesfinanzhof sich bereits mit Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11 mit dieser strittigen Rechtsfrage auseinandergesetzt hat, gibt es nun ein weiteres Urteil, welches die neue höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt und die bisherige Verwaltungspraxis erneut in Frage stellt.
Arbeitslohn liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer neben dem arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitslohn Vergünstigungen erhält, die Entlohnungscharakter haben. Dieser Entlohnungscharakter liegt immer dann vor, wenn die Leistungen des Arbeitgebers eine unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitskraft darstellen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Vorteile direkt vom Arbeitgeber erbracht werden oder von einem Dritten.
Nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang der gewährten Vergünstigungen und der Arbeitskraft des Arbeitnehmers vorliegt.
Mit Urteil vom 10.04.14, VI R 62/11, hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis, z.B. Angehörigen der gesamten Versicherungsbranche bzw. Arbeitnehmern weiterer Unternehmen eingeräumt wird.
Im hier streitigen Sachverhalt haben Arbeitnehmer Produkte von Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Auffassung, dass es sich hinsichtlich dieser Vergünstigungen um Arbeitslohn von dritter Seite handele, der dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sei.
Nach neuer BFH-Rechtsprechung kann Arbeitslohn von dritter Seite jedoch immer nur dann vorliegen, wenn die Zahlung des Dritten ein Entgelt für eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn liegt immer nur dann vor, wenn die Zahlung des Dritten als „Frucht seiner Arbeit“, also als unmittelbare Gegenleistung für geleistete Dienste anzusehen ist.
Im Gegensatz dazu liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und dem Dritten basiert. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten gewährt, begründen bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn.
Soweit übliche Rabatte auch den Arbeitnehmern eingeräumt werden, sind diese nicht als Vorteil für deren Beschäftigung anzusehen. Arbeitslohn von dritter Seite liegt immer nur dann vor, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass die gewährten Vorteile eine unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung darstellen nicht auf eigenwirtschaftlichen Interessen des Unternehmens basiert.
Dieser Rechtsauffassung des Arbeitgebers steht nicht entgegen, dass die Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Regelung einen Anspruch auf diese Vergünstigungen haben. Im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungsauffassung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile mitgewirkt hat.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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