07.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V..
Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist rückwirkend ab Dezember 2011 um 80 Euro auf 1.000 Euro erhöht worden. Arbeitnehmer, die keine besonderen berufsbedingten Ausgaben haben, profitieren davon direkt. Das Finanzamt gewährt ihnen ohne weiteres die erhöhte Pauschale. „All jene aber, die hohe berufsbedingte Ausgaben haben, wie etwa für Arbeitskleidung, Fortbildung oder Büroausstattung sollten prüfen, ob sie über den Pauschbetrag kommen“, sagt Heinz-Dieter Blümke, Vizepräsident des Verbandes. Um die erhöhten Ausgaben beim Finanzamt geltend zu machen, müssen Arbeitnehmer genau auflisten und durch Belege nachweisen, was sie ausgegeben haben.
Arbeitnehmer können für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 30 Cent pro Entfernungskilometer und Arbeitstag, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr als Werbungskosten geltend machen. Die Begrenzung auf 4.500 Euro gilt insbesondere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht aber für Arbeitnehmer, die mit dem eigenen PKW zur Arbeit fahren. Sie können einen höheren Betrag geltend machen, wenn sie nachweisen, dass sie diese Fahrleistung auch tatsächlich erbracht haben, zum Beispiel durch Tankquittungen und/oder Werkstattrechnungen. Arbeitnehmer sind im Übrigen nicht verpflichtet, den kürzesten Weg zur Arbeit zu nehmen. Wer einen weiteren, aber verkehrsgünstigeren Weg kennt, darf auf diesen ausweichen.
Auswirkungen auf den Ansatz von Fahrtkosten hat ferner ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem vergangenen Jahr. Danach gilt als regelmäßige Arbeitsstätte nur noch ein Arbeitsort. Wer an verschiedenen Arbeitsstätten im Einsatz ist, wie zum Beispiel Verkäuferinnen oder Verkäufer in verschiedenen Filialen, kann für alle anderen Arbeitsstätten Reisekosten wie für eine Dienstreise geltend machen. „Dies bringt deutlich mehr! Zwar gelten auch hier 30 Cent, aber pro gefahrenem Kilometer, das heißt es kann jeder Kilometer für Hin- und Rückreise angesetzt werden und nicht nur eine Wegstrecke wie bei der Entfernungspauschale. Und dazu können dann noch pauschale Verpflegungsmehraufwendungen kommen“, sagt Heinz-Dieter Blümke.
Eine Neuerung bei den Fahrtkosten ist zudem, dass Arbeitnehmer bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel die Kosten für Bus oder Bahn nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegen müssen. Bislang wurde für jeden Tag einzeln ermittelt, ob die 30 Cent Kilometerpauschale oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel günstiger waren. Künftig wird dies nur noch auf das Jahr bezogen geprüft. Damit müssen Arbeitnehmer nicht mehr auf den Tag genau aufzeichnen, welche Wegstrecke Sie mit welchem Verkehrsmittel zurückgelegt haben.
Neu ist auch, dass Arbeitnehmer die Kosten eines Unfalls, der auf dem Weg zur oder von der Arbeit stattgefunden hat, als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen können. Diese sind nicht mehr wie bisher durch die Entfernungspauschale abgegolten.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.
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