08.02.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
Das hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 27.10.2015 (Az.: S 4 U 1189/15) entschieden.
In dem Fall erlitt eine Monteurin während ihrer Arbeitszeit einen Unfall, als sie 15 Minuten vor dem Beginn ihrer nächsten regulären Pausenzeit ihren Arbeitsplatz verließ und sich auf den Gang der Montagehalle begab, wo sie von einem Gabelstapler erfasst wurde. Der Staplerfahrer hatte aufgrund des plötzlichen Betretens des Gangs nicht mehr genügend Zeit, um sein Fahrzeug abzubremsen. Die spätere Klägerin wurde schwer am Fuß verletzt. In der Unfallsofortmeldung des Betriebs an die zuständige Berufsgenossenschaft wurde mitgeteilt, dass sich die spätere Klägerin auf dem Weg zur Zigarettenpause befunden habe. Tatsächlich trug die Klägerin eine Packung Zigaretten bei sich, die bei dem Zusammenstoß auf den Boden geschleudert wurde. Die Klägerin behauptete dagegen, sie habe sich auf dem Weg zur Toilette und nicht auf dem Weg zur Zigarettenpause befunden – erst in der Pause habe sie eine Zigarette rauchen wollen. Der Schichtführer bestätigte allerdings gegenüber der Berufsgenossenschaft, dass die Klägerin selbst unmittelbar nach dem Unfall von einem Gang zur Zigarettenpause gesprochen habe. Die Richtung des zurückzulegenden Weges war in beiden Fällen die gleiche gewesen, da die Toiletten und der Raucherunterstellplatz nebeneinander am anderen Hallenende lagen.
Dennoch entschied das Sozialgericht Karlsruhe, dass eine Arbeitnehmerin keinen Unfallversicherungsschutz über ihr Arbeitsverhältnis genießt, wenn sie außerhalb der üblichen Pausenzeiten ihren Arbeitsplatz verlässt, um eine Zigarettenpause einzulegen. Dies gilt nach der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe auch dann, wenn die Arbeitnehmerin behauptet, sie habe die Toilette aufsuchen wollen, wenn sich diese Behauptung nicht beweisen lässt und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich jedenfalls zunächst eine Zigarettenpause eingelegt werden sollte. Auf den identischen zurückzulegenden Weg kommt es dann nicht mehr an.
„Die Entscheidung zeigt, wie nahe Recht und Unrecht beieinander liegen können. Schon kleine Ungenauigkeiten bei der Schadenmeldung gegenüber gesetzlichen oder privaten Versicherungen können verheerende Auswirkungen haben“, warnt der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg. Er empfiehlt Unfallopfern deshalb, bereits bei der Schadenmeldung einen Fachanwalt für Sozialrecht und/oder einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu Rate zu ziehen.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2015 (Az.: S 4 U 1189/15)
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