04.04.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht Offenbach.
Eine sich gegen die vorzeitige Beendigung des bis zum 31. August 2021 befristeten Arbeitsverhältnisses wendende Klage des Stelleninhabers hatte in allen wesentlichen Punkten Erfolg.
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Dieser war nach dem Aufgabengebiet des am 26. Juli 2016 geschlossenen Arbeitsvertrags u.a. zuständig für die Neukonzeptionierung der digitalen Infrastruktur der Unternehmen der Stadt Hanau sowie für Weiterentwicklung von eGovernment-Konzepten und digitalen Angeboten gegenüber den Einwohnern. Das Arbeitsverhältnis war nach den vertraglichen Bestimmungen mit ordentlicher Kündigungsfrist nur vom Mitarbeiter, nicht aber von der Beteiligungsgesellschaft kündbar. Diese sprach daher am 28. Juni 2017 eine außerordentliche Kündigung mit „sozialer Auslauffrist“ zum 31. Juli 2017 aus. Sie berief sich zudem auf eine Zweckerreichung des befristeten Arbeitsverhältnisses durch die Einbringung einer Beschlussvorlage mit dem Titel „Digitale Offensive 2025 – e Government Strategie der Stadt Hanau“ in die Stadtverordnetenversammlung, die am 28. Juni 2017 vom klagenden Mitarbeiter gegenüber dem Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hanau vorgestellt wurde.
Im Rechtsstreit argumentierte die Beteiligungsholding mit der auf Weisung der Stadt Hanau erfolgten Auflösung der Stelle des Mitarbeiters und der Umsetzung des Digitalkonzepts durch andere Mitarbeiter. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum im Vertrag angegebenen Zeitraum sei ihr nicht zumutbar. Auch sei dem Mitarbeiter als ehemaligen Fraktions- und Parteivorsitzenden der FDP und Unterzeichner des Koalitionsvertrags bekannt gewesen, dass eine Stabsstelle nur solange einer Partei zugewiesen würde, wie diese nicht hauptamtlich im Magistrat vertreten sei. Diese Situation habe sich mit der Wahl eines FDP-Mitglieds zum hauptamtlichen Stadtrat am 26. Juni 2017 geändert. Insoweit sei auch die Geschäftsgrundlage des Arbeitsverhältnisses entfallen.
Die Richter der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Offenbach folgten dieser Argumentation nicht. Sie konnten einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nicht erkennen. Die Einräumung eines ordentlichen Kündigungsrechts nur zugunsten des Mitarbeiters zeige, dass die Beteiligungsholding auch das Risiko eines etwaigen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit vor Ablauf der vereinbarten kalendermäßigen Befristung habe übernehmen wollen. Zudem sei schon aufgrund des Koalitionsvertrags bekannt gewesen, dass es bereits Mitte 2019 zu einem Wechsel in der politischen Repräsentation der Stadt kommen könne, ohne dass hierzu Vorsorge in den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sei. Es liege auch nicht im Verantwortungsbereich des klagenden Mitarbeiters, wenn sich die politische Repräsentation ändere.
Der Arbeitsvertrag enthalte zudem nur eine zeitliche Befristung. Eine Zweckbefristung vermochte das Gericht den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht zu entnehmen, weshalb sich der Arbeitgeber auch nicht insoweit auf das Ende des Arbeitsverhältnisses infolge Zweckerreichung berufen könne.
Das Urteil verpflichtet die BeteiligungsHolding, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit den Aufgaben „Erstellung einer Ist-Aufnahme aller Kernprozesse der Unternehmung Stadt und des Digitalisierungsgrades, Neukonzeptionierung der digitalen Infrastruktur der Unternehmung Stadt Hanau, Weiterentwicklung von eGovernment Konzepten und digitalen Angeboten an Bürgerinnen und Bürger“ weiter zu beschäftigen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
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