31.05.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
So gib es einerseits die unterschiedliche Behandlung von Schülern und Studenten unter arbeitsrechtlichen Aspekten. Andererseits gelten für die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Verdienstes steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Grenzen, ohne deren Kenntnis und Beachtung schnell finanzielle Nachteile entstehen können. Grundsätzlich dürften für Schüler und Studenten zwei Varianten interessant sein: die kurzfristige und die geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Völlig sozialabgabenfrei sind Beschäftigungen von Schülern oder Studenten, die nur während der Ferien ausgeübt werden. Seit 1. Januar 2015 darf die Beschäftigung in diesen Fällen nicht mehr als 70 Arbeitstage im Jahr oder maximal drei Monate pro Kalenderjahr dauern. Bis 2014 lag diese Grenze noch bei 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen. Nach wie vor spielt hierbei die Höhe des Verdienstes keine Rolle bezüglich der Abgabenpflicht. Zu beachten ist jedoch, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen, auch wenn sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden, zusammengerechnet werden. Das hat zur Folge, dass sowohl Steuern als auch Sozialabgaben dann auf einer anderen Berechnungsbasis zum Tragen kommen. Innerhalb bestimmter enger zeitlicher und (Verdienst-) Grenzen kann der Arbeitgeber die auf diese Tätigkeit entfallende Lohnsteuer pauschalieren.
Regelmäßig ausgeübte Jobs durch Schüler bzw. Studenten zählen im Grunde zu den nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, solange sie pro Monat nicht mehr einbringen als 450 €. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Schüler bzw. Studenten in aller Regel pauschal 13 Prozent für die Krankenversicherung, 15 Prozent für die Rentenversicherung mit Aufstockungsoption und die 2-prozentige Pauschalsteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen. Damit sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abgegolten. Wenn der Schüler oder Student privat krankenversichert ist, entfällt für den Arbeitgeber der Krankenversicherungsbeitrag. Grundsätzlich, so betont der Gesetzgeber, steht eine geringfügige Beschäftigung der Beibehaltung der Familienversicherung nicht entgegen. So kann davon ausgegangen werden, dass die Jugendlichen in aller Regel kostenfrei über die Eltern familienversichert bleiben oder privat krankenversichert sind, solange die genannten Arbeitsbedingungen eingehalten und die zulässigen Verdienstgrenzen von 450 € monatlich nicht überschritten werden. Bei Überschreiten der Grenzen muss der Student sich studentisch pflichtversichern und darauf achten, dass der Studentenstatus überwiegt und nicht mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird.
Seit 1. Januar 2013 besteht die Regelung, dass Minijobber rentenversicherungspflichtig sind. Der Minijobber hat die Möglichkeit, sich per schriftlichem Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dabei sollte er aber bedenken, dass die beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in vollem Umfang auf die Mindestversicherungszeiten angerechnet werden, die Voraussetzung für bestimmte spätere Leistungen der Rentenversicherung sind. Vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber bei der geringfügigen Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent zahlt, würde sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers auf 3,9 Prozent belaufen.
Sie sind insbesondere für Schüler zu beachten, die noch nicht 15 oder noch unter 18 Jahren alt sind. Studenten sind in aller Regel nicht betroffen, da sie meistens älter als 18 Jahre sind. Für die Jüngeren ist eine Beschäftigung nach dem Arbeitsschutzgesetz nur unter besonderen Auflagen erlaubt oder gar verboten. Hier gibt es Bestimmungen, die im Einzelfall in Abhängigkeit vom Alter, dem Arbeitsumfang und letztlich auch der Art der Arbeit zu prüfen sind. Dies sollte sinnvollerweise vor der Arbeitsaufnahmen geschehen. Stimmen dann alle Voraussetzungen, kann es losgehen.
Seit Januar 2015 ist auch zu beachten, dass in der Regel auch Studenten den Mindestlohn in Höhe von 8,50 € erhalten. Besonderheiten bestehen aber für Praktika. Für Schüler gilt der Mindestlohn jedoch nur, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Auch wenn es die Steuerkarte in ihrer ursprünglichen Papierform gar nicht mehr gibt, wird die Bezeichnung noch genutzt. Aber heute muss der Arbeitnehmer seinem künftigen Arbeitgeber nur noch die Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilen sowie Auskunft darüber geben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Dann können vom Arbeitgeber die weiteren notwendigen Daten elektronisch abgerufen und über das Elstam-Verfahren abgewickelt werden. Das gilt in aller Regel für Jugendliche, die etwa 900 bis 950 Euro brutto monatlich verdienen und möglicherweise steuerpflichtig werden. Nachteilig, wie häufig geglaubt wird, muss das Arbeiten mit „Steuerkarte“ für Jugendliche aber nicht sein. Denn wer eine Steuererklärung abgibt, kann auch gewisse Ausgaben steuermindernd geltend machen und sich so Geld vom Finanzamt zurückholen.
Weitere Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn sich beispielsweise an den Sommerjob direkt ein Ausbildungsverhältnis anschließt oder bezahlte Praktika unterschiedlichen Zuschnitts geleistet werden. Für den Betroffenen sind die Konsequenzen oft schwer überschaubar. Da kann es sinnvoll sein, einen kompetenten Berater hinzuzuziehen. Steuerberater sind u. a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Steuerberaterkammer München unter www.steuerberaterkammer-muenchen.
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