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Arbeiten von zuhause: Die steuerliche Homeoffice-Pauschale – Teil 2

29.03.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmer dazu gezwungen, von zu Hause aus zu arbeiten. Die dafür anfallenden Kosten können derzeit grundsätzlich als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Was muss beachtet werden?

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Die Arbeitnehmerin Frida Frühling erhält für jeden Arbeitstag entweder einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer oder eine Home-Office-Pauschale in Höhe von 5 Euro. Darüber hinaus erhält Frida Frühling Aufwendungen für Arbeitsmittel und die Büroausstattung gemäß Belegnachweis in voller Höhe erstattet.

Fahrtkostenzuschuss

Der Fahrtkostenzuschuss ist für die Arbeitnehmerin „steuerfrei“, soweit die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge nicht überschritten werden. Bitte beachten Sie, dass die Steuerfreiheit nur in Betracht kommt, soweit öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr benutzt werden. Werden andere Fahrzeuge genutzt, z. B. der eigenen PKW, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschuss, der vom Arbeitgeber mit einem Steuersatz von 15% bzw. 25% pauschalversteuert werden kann. Erstattet der Arbeitgeber höhere Beträge als die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge ist eine Pauschalversteuerung der übersteigenden Beträge nicht möglich.

Home-Office-Pauschale

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Home-Office-Pauschale im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung erstattet, handelt es sich nach Verwaltungsauffassung um steuerpflichtigen Werbungskostenersatz. Weil es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers in seiner privaten Wohnung nicht um Ausgaben des Arbeitgebers handelt, ist eine steuerfreie Erstattung der Home-Office-Pauschale nach Auffassung der Finanzverwaltung unzulässig. Auch eine steuerfreie Erstattung als Auslagenersatz im Sinne von § 3 Nr. 50 EStG kommt nicht in Betracht.

Frida Frühling kann die Home-Office-Pauschale im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Der im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung versteuerte Betrag wird dann ganz oder teilweise durch den Werbungskostenansatz neutralisiert,

Die Home-Office-Pauschale ist steuerfrei, soweit die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge (5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr) nicht überschritten werden.

Wenn der Arbeitgeber höhere Beträge als die vom Gesetzgeber vorgesehenen 5 Euro pro Tag oder mehr als 600 Euro im Kalenderjahr erstattet, ist ein Werbungskostenabzug der die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge nicht möglich.

Home-Office-Ausstattung und Arbeitsmittel

Auch hinsichtlich der Aufwendungen für die Home-Office-Ausstattung (Einrichtungsgegenstände) und Arbeitsmittel handelt es sich bei einer Kostenerstattung des Arbeitgebers grundsätzlich um steuerpflichtigen Werbungskostenersatz.

Auslagenersatz im lohnsteuerlichen Sinne liegt nach Maßgabe von § 3 Nr. 50 EStG immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Beträge erhält, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden sollen. Dieser Auslagenersatz kann vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Auslagenersatz kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer Arbeitsmittel oder Verbrauchsmaterial beschafft, die Eigentum des Arbeitgebers stehen.

Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände hingegen, die Eigentum des Arbeitnehmers stehen, stellen insoweit keinen Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG dar und können nicht steuerfrei erstattet werden.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: Anna Shvets (Pexels, Pexels Lizenz)

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