07.06.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Aon Hewitt GmbH.
Attraktiver wird die Betriebsrente für die Arbeitnehmer durch zahlreiche Fördermaßnahmen sowie für Unternehmen und Arbeitnehmer vor allem durch die Einführung der sogenannten Zielrente. Damit muss der Arbeitgeber nicht mehr eine bestimmte Rentenhöhe garantieren, sondern nur noch die Zahlung der Beiträge. „Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen sahen bisher häufig unkalkulierbare Risiken auf sich zukommen, wenn sie eine betriebliche Altersversorgung anbieten wollten. Dieses Hindernis entfällt jetzt,” erläutert Marchlewski.
Ausdrücklich begrüßt Aon Hewitt die rechtssichere Möglichkeit, sogenannte Opt-Out-Modelle einzuführen. Dabei muss ein Arbeitnehmer der Einbeziehung in die betriebliche Altersversorgung widersprechen. Ansonsten wird er automatisch in das bestehende Entgeltumwandlungssystem zugunsten der betrieblichen Altersversorgung eingebunden. „Die Erfahrungen mit bereits bestehenden Systemen in Deutschland und im Ausland zeigen klar, dass durch Opt-Out-Modelle der Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung massiv erhöht wird,” kommentiert Marchlewski.
Damit ist Marchlewski auch gleich bei der Kehrseite der Neuregelung. „Das Thema betriebliche Altersversorgung wird komplizierter. Die Unternehmen müssen sich der Herausforderung stellen, wie sich die neuen Möglichkeiten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes mit den bestehenden Altersversorgungssystemen sinnvoll kombinieren und ergänzen lassen.” Dies betrifft insbesondere auch die erweiterten steuerlichen Fördermodelle. Überprüfungs- und ggf. Anpassungsbedarf kommt auf die Unternehmen auch bei der Entgeltumwandlung zu. Hier müssen Arbeitgeber – soweit sie aufgrund der Entgeltumwandlung Sozialabgaben einsparen – kompensierende, pauschale Zusatzbeiträge i.H.v. 15 % des umgewandelten Entgelts leisten. Eine große Zahl von Verträgen müsse hier überprüft werden, bemerkt Marchlewski. Allerdings gilt für vor 2019 abgeschlossene Umwandlungsvereinbarungen eine Übergangsfrist bis 2022.
Sehr viel ist zudem von den Tarifpartnern abhängig. Sie müssen die Voraussetzungen für die reine Beitragszusage und für Opt-Out-Modelle zunächst einmal schaffen. Aon Hewitt rechnet nicht damit, dass es vor Herbst 2018 gelingen wird, entsprechende Tarifverträge in Kraft zu setzen. In den Verhandlungen werde es auch darum gehen, bestehende Systeme bei Zielrentenvereinbarungen angemessen zu berücksichtigen, bemerkt Dr. Georg Thurnes, Chefaktuar von Aon Hewitt. Er begrüßt, dass der Gesetzgeber hierzu ausreichende Möglichkeiten geschaffen hat. „Das stärkt das Vertrauen in das Gesamtsystem Betriebsrente.”
Als international orientiertes Beratungsunternehmen hat Aon Hewitt bereits den Wechsel hin zur reinen Beitragszusage in zahlreichen Ländern begleitet. Deshalb kommt Marchlewski insgesamt zu einem positiven Fazit. „Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird dem generellen Trend hin zur reinen Beitragszusage und der Forderung vieler Arbeitgeber Rechnung getragen. Wir werden die Umsetzung mit unserem Know-how auf allen Ebenen begleiten.”
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