13.05.2014 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Kläger ist bilanzierender Landwirt. Den Gewinn ermittelt er hierbei aufgrund des Wirtschaftsjahres vom 01.7. bis zum 30.6. In der Gewinnermittlung 2007/2008 machte er außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) i. H. von 24.000 € zur Anschaffung eines Schleppers gewinnmindernd geltend. Dabei entfielen 12.000 € auf 2007 und 12.000 € auf 2008. Das FA berücksichtigte den IAB in den Einkommensteuerbescheiden 2007 vom 12.02.2009 und 2008 vom 04.02.2010 erklärungsgemäß. Für 2010/2011 lag der eingereichten Gewinnermittlung eine Anlage zum IAB bei. Aus dieser ergab sich, dass die geplante Anschaffung des Schleppers bis 30.06.2011 nicht durchgeführt worden war.
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Das FA änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide 2007/2008 nach § 7g Abs. 3 EStG mit Bescheiden vom 24.07.2012. Die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft wurden jeweils außerbilanziell um 12.000 € erhöht. Hiergegen wendet sich nach erfolglosen Einspruchsverfahren der Kläger und trägt im Wesentlichen vor: Der Kauf des geplanten Schleppers sei aufgrund zwangsläufiger und unaufschiebbarer Investitionen nicht möglich gewesen, stattdessen sei in eine neue Heizungsanlage investiert worden. Hierfür habe er bereits einen Kredit i.H.v. 43.500 € aufgenommen gehabt. Der Ausfall der Heizungsanlage sei nicht vorhersehbar gewesen. Auch aus der vom Finanzamt und vom Finanzgericht zitierten BFH-Entscheidung vom 13.12.2005, XI R 52/04 ergebe sich lediglich, dass die geplante Investition, für die der IAB gebildet worden sei, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden könne. Dies sei dahingehend zu verstehen, dass die Investition vollkommen unterbleibe oder diese nicht für einen vergleichbaren betrieblichen Zweck getätigt werde. Geändert habe sich im vorliegenden Fall nicht die Investition, die auch für das dasselbe Betriebsvermögen durchgeführt worden sei, sondern wirklich nur der konkrete Gegenstand. Im vorliegenden Fall sei gerade nicht die Investition unterblieben, sondern lediglich aufgrund eines zwingenden und unabwendbaren sowie unvorhersehbaren neuen Ereignisses die Notwendigkeit eingetreten, für den selben betrieblichen Zweck statt eines Schleppers eine Ofenanlage zu ersetzen.
Die Klage ist unbegründet (FG Niedersachsen, Urteil vom 2. 7. 2013 - 3 K 1/13).
Nach § 7g Abs. 1, 3 und 6 EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich oder durch Überschussrechnung ermitteln, für künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den gewinnmindernde Rücklage bilden bzw. Betriebsausgaben in der entsprechenden Höhe berücksichtigen. Dabei ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung zum einen, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft und hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Zum anderen folgt aus dem für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlag, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann. Norm, Zweck und Verzinsungsregel verlangen, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau bezeichnet wird, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.
Zudem ist für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG die Willensbekundung notwendig, eine solche Ansparrücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden (BFH-Urteil vom 13.12.2005 XI R 52/04, BStBl II 2006, 462). Der Steuerpflichtige muss das konkret bezeichnete bzw. ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut anschaffen.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Für die geplante Anschaffung eines Schleppers (voraussichtliche Anschaffungskosten 60.000 €) wurde zum 30.06.2008 (WJ 2007/2008) ein Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 24.000 € beantragt und auch gewährt. Da innerhalb von 3 Jahren, d.h. bis zum 30.06.2011, der Schlepper vom Kläger nicht angeschafft worden ist, ist der Investitionsabzugsbetrag in voller Höhe in den Jahren des durchgeführten Abzugs 2007 und 2008 jeweils i.H.v. 12.000 € rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG). Die durchgeführte Anschaffung einer neuen Heizungsanlage ist weder durch den § 7g EStG begünstigt noch funktionsgleich mit der geplanten Investition in einen Schlepper.
Die Ansparrücklage ist vom Kläger im vorliegenden Fall nicht für das konkrete Wirtschaftsgut Schlepper beansprucht worden, für die sie gebildet worden ist, sondern für eine Heizungsanlage.
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