15.04.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: TÜV Rheinland.
Weit verbreitet sind auch Allergien auf Tierhaare, Federn, Metalle oder Chemikalien. Vor der Berufswahl sollten Betroffene sich eingehend mit dem Thema auseinandersetzen. „Man sollte wissen, dass Bäcker, Konditoren oder Landwirte Berufe mit besonders hohem Risiko für Berufsasthma oder Allergien sind und bei den Friseuren, Kosmetikern oder Floristen das Risiko für Handekzeme hoch ist“, sagt Dr. Wiete Schramm, Ärztin bei TÜV Rheinland. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt für unter 18-Jährige eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung vor Beginn der Ausbildung vor, bei der mögliche Gesundheitsrisiken besprochen werden sollten, bevor ein Ausbildungsvertrag unterzeichnet wird. Am besten ist die Beratung durch den Betriebsarzt, der die speziellen Arbeitsbedingungen kennt.
Rund ein Drittel aller Allergien entsteht erst durch den Beruf. Sobald die ersten Symptome auftreten, sollten Betroffene aktiv werden. So können sie zum Beispiel den Betriebsarzt hinzuziehen, der die Arbeitsbedingungen beurteilt. Empfehlenswert ist auch ein Allergietagebuch, um die Ursachen aufzuspüren. Darin notieren Betroffene beispielsweise, wann und wo Auffälligkeiten auftreten, mit welchen Stoffen sie zu welcher Uhrzeit in Kontakt gekommen sind und ob sich die Beschwerden in der Freizeit verbessern. „Ziel ist es, den Beruf weiter ausführen zu können und einen Jobwechsel abzuwenden“, sagt die TÜV Rheinland-Expertin. Durch betriebsärztliche Beratung können individuelle Präventionsmaßnahmen im Betrieb gefunden werden.
Prävention und Vermeidung allergieauslösender Stoffe sind die wichtigsten Strategien gegen Allergien. Oft hilft es schon, Arbeitsabläufe zu verändern, damit die Belastung durch die Allergene sinkt. Spezielle Schutzkleidung entsprechend der Tätigkeit, wie Handschuhe und Masken, verringern das Risiko für eine Allergie. Der Arbeitgeber ist Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Mittel zum Schutz der Gesundheit bereitzustellen. Die Beschäftigten müssen diese auch anwenden.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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