01.10.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: SH C Schwarz Hempe & Collegen GmbH - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.
„Vor zwei Jahren hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig vom Anlass des Prozesses – als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind“, sagt Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei der Regensburger Kanzlei SH+C. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Prozessführung ausreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig erscheint. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses zumindest ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg.
„Auf dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium prompt mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und die Berücksichtigung von Prozesskosten bis heute nicht anerkannt“, erläutert SH+C-Steuerexperte Wagner. Eine gesetzliche Regelung, die Prozesskosten explizit von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausschließt, wurde aber erst jetzt geschaffen. Ab 2013 sind daher Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Die Rechnungslegung im Unternehmen effizienter organisieren
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Für bereits abgelaufene Jahre bleibt die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten aber weiter umstritten. „Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen beispielsweise hat die Finanzämter noch einmal explizit angewiesen, Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen“, sagt Wagner. Dagegen sind beim Bundesfinanzhof noch zahlreiche Verfahren anhängig, die sich mit der Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen befassen. Allein das Schreiben der Oberfinanzdirektion listet 11 Verfahren beim Bundesfinanzhof und eine ganze Reihe weiterer Verfahren bei Finanzgerichten auf.
„Weil Einsprüche aufgrund der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zwangsläufig ruhen, ist derzeit die beste Strategie, die Kosten in der Steuererklärung für das Vorjahr erst einmal geltend zu machen, soweit die Steuererklärung noch nicht abgegeben wurde oder andernfalls Einspruch einzulegen, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist“, rät Steuerberater Wagner. „So sichern Sie sich die Möglichkeit, trotz der Widerspenstigkeit der Finanzverwaltung von einer möglichen positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu profitieren“, fasst Wagner die Situation zusammen.
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