11.11.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bei einem Regelarbeitsverhältnis handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, welches sozialversicherungspflichtig ist. In diesem Zusammenhang müssen grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung entrichtet werden (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Soweit ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses grundsätzlich als versicherungsfreie Beschäftigung. Es sind jedoch Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen, darüber hinaus Regelbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, soweit der Arbeitnehmer keinen Befreiungsantrag gestellt hat. Hat der Arbeitnehmer einen Befreiungsantrag gestellt, sind Pauschalbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten.
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Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach aktueller Rechtslage (vgl. § 8 SGB IV) vor, wenn die Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage (neu ab 01.01.15 bis 31.12.18: drei Monate oder 70 Arbeitstage) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt dabei 450 Euro im Monat übersteigt.
Eine kurzfristige Beschäftigung gilt grundsätzlich als sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis. In diesem Zusammenhang sind keine Sozialversicherungsabgaben zu entrichten, also weder Regelbeiträge noch Pauschalbeiträge.
In der Praxis gibt es regelmäßig Abgrenzungsprobleme zwischen geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen. In diesem Zusammenhang war bislang unklar, unter welchen Voraussetzungen von einer regelmäßig wiederkehrenden (geringfügigen) Beschäftigung ober von einer gelegentlichen (kurzfristigen) Beschäftigung auszugehen ist.
Viele Arbeitgeber schließen Rahmenverträge mit Arbeitnehmern ab, auf die sie zurückgreifen können, wenn die Arbeitskraft zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis wird entsprechend nur gelegentlich ausgeübt und ist grundsätzlich nicht auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr ausgelegt.
Mit Urteil vom 07.05.14, B 12 R 5/12 R, hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass keine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vorliegt, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zeitlich unregelmäßig zu unvorhersehbaren Zeitpunkten einsetzt. Im hier vorliegenden Streitfall hat ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum immer wieder zwei Rentner eingesetzt. Die 50-Tage-Grenze wurde dabei nicht überschritten. Der Arbeitgeber behandelte die beiden Arbeitsverhältnisse als kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse.
Nach Auffassung des zuständigen Sozialversicherungsträgers sollte es sich hier nicht um kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse handeln. Daher wurden entsprechende Sozialabgaben vom Arbeitgeber nachgefordert. Dieser Rechtsauffassung vermochte das Gericht nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass es sich in derartigen Fällen um kurzfristige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse handelt.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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