04.02.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bis 31.12.2013 musste der Arbeitgeber bei einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers einen geldwerten Vorteil versteuern. Bewertungsmaßstab waren hierbei die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers. Aus Vereinfachungsgründen konnte alternativ der amtliche Sachbezugswert zugrunde gelegt werden.
Seit 01.01.2014 handelt es sich bei einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers grundsätzlich nicht mehr um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Daher braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keine Lohnversteuerung mehr durchzuführen. Dies gilt aber nach dem Wortlaut des Gesetzes immer nur dann, wenn ein Werbungskostenabzug in Betracht käme, also wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen könnte.
Käme hingegen kein Werbungskostenabzug in Betracht, also könnte der Arbeitnehmer keine Werbungskosten geltend machen, z.B. weil die Mindestabwesenheit in Höhe von 8 Stunden nicht eingehalten wird oder die Dreimonatsfrist überschritten ist, muss der Arbeitgeber wie bisher einen geldwerten Vorteil erfassen und der Lohnversteuerung unterwerfen.
Bewertungsmaßstab ist hierbei der amtliche Sachbezugswert. Dieser beläuft sich seit 01.01.2014 für ein Frühstück auf 1,63 Euro und für ein Mittag- bzw. Abendessen auf 3,00 Euro. Anstelle einer Lohnversteuerung kann der Arbeitnehmer den Betrag in Höhe von 1,63 Euro bzw. 3 Euro an den Arbeitnehmer weiterbelasten und so den geldwerten Vorteil steuerlich neutralisieren.
Eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers liegt immer dann vor, wenn einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, also anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte, vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.
Wie oben dargestellt liegt immer dann ein geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten geltend machen könnte, z.B. weil die Mindestabwesenheit in Höhe von 8 Stunden nicht eingehalten wird oder die Dreimonatsfrist überschritten ist.
Eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers ist von einem (klassischen) Arbeitsessen abzugrenzen. Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. Arbeitsessens bzw. Belohnungsessens losgelöst von einer Auswärtstätigkeit bewirtet, ist die Mahlzeit nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert, sondern mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort, also mit den tatsächlichen Kosten, zu bewerten. Das bloße Aufsuchen eines Restaurants gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Auswärtstätigkeit im reisekostenrechtlichen Sinne.
Die Geschäftsführerin Frau Hummel geht mit dem Abteilungsleiter Bienert nach Geschäftsschluss in ein Restaurant, um im Rahmen eines gemeinsamen Abendessens diverse betriebliche Belange zu erörtern. Die Kosten für das Arbeitsessen (jeweils 39 Euro pro Person) werden vom Arbeitgeber getragen.
Weil dem Arbeitsessen kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz zugrunde liegt, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bewertungsmaßstab für die Bemessung des geldwerten Vorteils sind hierbei die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers. Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer. Weil im hier vorliegenden Sachverhalt keine Bewirtung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit erfolgt, kann hier keine Bewertung des geldwerten Vorteils mit dem amtlichen Sachbezugswert erfolgen.
Eine Lohnversteuerung kann jedoch unterbleiben, soweit die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG) nicht überschritten wird.
Zu diesem Artikel erreichten uns folgende Leserfragen:
"Wie ist die Sachlage, wenn ein Arbeitnehmer vor Ort - also ohne Auswärtstätigkeit - Geschäftsfreunde bewirtet (Kunden und Lieferanten, die zu Besuch sind)?"
Wenn es sich um eine Bewirtung vor Ort handelt und keine Auswärtstätigkeit vorliegt, liegt entsprechend keine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers vor. Grundsätzlich ist die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Geschäftsfreunde aus lohnsteuerlicher Sicht als Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anzusehen.
Separat ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Bewirtungskosten ein Betriebsasusgabenabzug in Betracht kommt oder ob es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben handelt.
"Angenommen, ein Arbeitnehmer bewirtet einen Geschäftsfreund (fremde Firma) mit einem Mittagessen und lässt sich die Bewirtungskosten von seinem Arbeitgeber erstatten. Muss dem Arbeitnehmer bei Anspruch auf Verpflegungspauschale diese um 9,60€ gekürzt werden bzw. bei unter 8-stündiger Abwesenheit der Sachbezugswert versteuert werden?"
Bei einer aktiven Geschäftsfreundebewirtung (Arbeitnehmer bewirtet Geschäftsfreund auf Kosten des Arbeitgebers) sind die Pauschalen um 9,60 Euro zu kürzen.
Werden keine Pauschalen gewährt, entfällt die Kürzung entsprechend.
Käme kein Werbungskostenabzug in Betracht – dies ist die Ausgangsfrage zur Beurteilung der steuerlichen Situation – z.b. weil die Mindestabwesenheitszeit Unterschritten oder die Dreimonatsfrist überschritten ist, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor, der mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist.
Im hier vorliegenden fall liegt jedoch eine Geschäftsfreundebewirtung vor. Eine solche ist stets eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und kein Arbeitslohn, so dass bei Beteiligung eines Geschäftsfreundes an der Bewirtung des Arbeitnehmers entsprechend kein geldwerter Vorteil anzusetzen ist.
"Die bei uns beschäftigten Lokführer sind deutschlandweit im Einsatz. Die Übernachtungen während ihrer Tätigkeit finden in Hotels statt, bei denen Sie auch ein Frühstück erhalten, welches im Moment mit dem Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen wird. Ist das nach der neuen Rechtssprechung auch noch notwendig?"
Bis 31.12.13 musste ein geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes versteuert werden.
Seit 01.01.14 handelt es sich im Ergebnis nicht mehr um einen geldwerten Vorteil. Es sind lediglich die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen, soweit diese vom Arbeitgeber gewährt werden.
Ich erlaube mir noch den Hinweis, dass es sich nicht um neue Rechtsprechung handelt, sondern um eine gesetzliche Maßnahme (Reform des Reisekostenrechtes).
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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