19.03.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit zweier Kündigungen, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin, Entgeltfortzahlung für die Klägerin während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe der Schlüssel eines der Klägerin von der Beklagten auch zur Privatnutzung überlassenen Dienst-Kfz.
Die Klägerin ist 37 Jahre alt, geschieden und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin ist seit dem 23. Juni 2003 bei der Beklagten als Bürokauffrau in Vollzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.500,00 EUR zzgl. des geldwerten Vorteils in Höhe von insgesamt 338,00 EUR für das überlassene Dienst-Kfz beschäftigt. Die Klägerin war vom 2. März 2012 bis 12. April 2012 und sodann vom 13. April 2012 bis zum 31. Mai 2012 fortgesetzt arbeitsunfähig krank.
Unter dem 2. März 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht zum 31. Mai 2012, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 6. März 2012 alle ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Schlüssel zurückzugeben.
Am 14. März 2012 erschien Frau S. mit einer Vollmacht der Klägerin in den Räumen der Beklagten, um das Dienst-Kfz nebst Zubehör, zahlreiche Schlüssel sowie andere Arbeitsmittel an die Beklagte zu übergeben. Dazu gab es eine gefertigte Liste der zu übergebenden Gegenstände. Die in den Räumen der Beklagten anwesende Mitarbeiterin der Beklagten Frau D. nahm lediglich einen Schlüsselbund und einen Chip entgegen und quittierte dieses.
(...)
Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Grund dafür sei ein unentschuldigtes Fehlen seit dem 9. Mai 2012. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin "letztmalig auf, mir unverzüglich spätestens bis zum 14.05.2012 die PKW-Schlüssel und -papiere für das Fahrzeug HVL- ... zurückzugeben".
Unter dem 18. Mai 2012 machte die Beklagte widerklagend Schadenersatz wegen Nichtherausgabe des Dienstwagens bzw. der Schlüssel für diesen seit dem 12. April 2012 in Höhe von 11,29 EUR täglich entsprechend dem täglichen geldwerten Vorteil für das Fahrzeug geltend.
(...)
Den Schlüssel für den Dienstwagen habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht herausgegeben. Deshalb sei sie schadenersatzpflichtig. Die Arbeitnehmerin B. sei zur Entgegennahme nicht berechtigt gewesen, so dass ein Mitverschulden der Beklagten nicht anzunehmen sei.
(...)
Schadenersatz wegen der verspäteten Herausgabe der Dienstwagenschlüssel müsse die Klägerin nicht leisten, auch wenn man bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache grundsätzlich Schadenersatz leisten müsse. Der Beklagte habe die Herausgabe aber selbst treuwidrig vereitelt, indem Frau B. diese Schlüssel nicht entgegen genommen habe. Aufgrund dessen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, diesen Schlüssel bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin abzuholen.
(...)
(...)
Der von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz wegen Nicht-Herausgabe des Schlüssels zum Dienstwagen hat das Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen, da es sich bei dem Herausgabeanspruch um eine Holschuld der Beklagten handelt und die Beklagte eine Herausgabe am Leistungsort nicht verlangt hat.
Die Beklagte hat als Eigentümerin, deren Eigentum zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, gemäß
Die Herausgabe findet grundsätzlich an dem Ort statt, an dem sich die herauszugebende Sache befindet, bzw. am Wohnort des Schuldners, sofern nicht nach der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes gilt. Verzug tritt nur ein, wenn der Gläubiger die erforderliche Handlung vornimmt bzw. anbietet und der Schuldner eine notwendige Mitwirkungshandlung verweigert. Das ist hier nicht passiert. Ganz im Gegenteil hat die Klägerin überobligatorisch eine Botin zur Übergabe in den Betrieb des Beklagten entsandt und danach das Fahrzeug dort abstellen lassen und die Schlüssel zur Herausgabe bei ihrem Prozessbevollmächtigten bereitgehalten. Dieses ist ausreichend. Denn auch die Natur eines Arbeitsverhältnisses gebietet nichts anderes. Die Klägerin ist während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen. Insofern verbleibt es bei der Holschuld der Beklagten.
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