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Abfindungen clever versteuern

16.02.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DHPG Dr. Harzem .

So bleibt mehr auf dem Konto

Die Möglichkeiten von Unternehmen, Beschäftigte in Krisenzeiten über Kurzarbeit sowie den Abbau von Überstunden und Arbeitszeitkonten zu halten, sind weitgehend ausgeschöpft. Die wirtschaftliche Lage zwingt viele Unternehmen zum Stellenabbau. Firmenchefs stellen Arbeitsplätze ganz zur Disposition oder drängen auf eine Verringerung der vertraglichen Wochenarbeitszeit. Oft stehen hohe Abfindungssummen im Raum, die für fehlende Einkünfte entschädigen sollen. Die aktuelle Rechtsprechung eröffnet jetzt mehr Gestaltungsraum, führt aber gleichzeitig zu einer gründlicheren Prüfung durch die Finanzbehörden.

Rund 2,6 Milliarden Euro zahlen deutsche Unternehmen jährlich an Abfindungen - knapp 12.000 Euro pro Kündigungsfall. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in zwei aktuellen Urteilen erweiterte Rahmenbedingungen für Abfindungen geschaffen. Ein BFH-Urteil bestätigt, dass auch Teilabfindungen aufgrund einer Arbeitszeitreduzierung grundsätzlich steuerbegünstigt sind. Das Arbeitsverhältnis muss nicht vollständig beendet werden. Allerdings hat die Vertragsänderung vom Arbeitgeber auszugehen und der Arbeitnehmer muss unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben. Ein zweites BFH-Urteil stellt klar, dass steuerbegünstigte Abfindungen nicht zwingend in einer Summe in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Hauptzahlung erfolgt, die zu einer Progressionsbelastung durch Zusammenballung von Einkünften führt.

"Der Fiskus achtet streng darauf, dass alle Bedingungen für die Steuerbegünstigung erfüllt sind", betont Steuerberater Reiner Eulen von der Wirtschaftskanzlei DHPG aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in Personalfragen. "Viele Aufhebungsverträge bieten unnötigen Interpretationsspielraum und Angriffsfläche für die Finanzbehörden." Unternehmen sollten jetzt ihre Aufhebungsverträge unter rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten optimieren. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lassen sich die Steuerbegünstigungen bestmöglich ausschöpfen.

Beziehen Arbeitnehmer durch die Entschädigungszahlungen im betreffenden Kalenderjahr höhere Einkünfte als bei einer Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses, ist eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Fünftel-Regelung möglich. Hierbei wird nur ein Fünftel der Entschädigungssumme zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen und zu den übrigen zu versteuernden Einkommen addiert. Der Differenzbetrag, der sich aus der so ermittelten Lohnsteuersumme abzüglich der Lohnsteuersumme ohne Berücksichtigung der Entschädigungssumme ergibt, wird mit fünf multipliziert und stellt die auf die Abfindung zu zahlende Steuerlast dar.

Je höher das bisherige Einkommen war, desto geringer fällt die mögliche Steuerersparnis durch die Fünftel-Regelung aus. Werden die Einkünfte bereits mit dem Spitzensteuersatz versteuert, lassen sich keine Vorteile mit der Fünftel-Regelung erzielen. Gleiches gilt bei hohen Abfindungssummen. Doch es gibt weitere steuermindernde Gestaltungsoptionen, wie nachfolgender Infokasten zeigt.


So bleibt mehr auf dem Konto

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle steuerlichen Vorteile kennen und prüfen. Rund um den Aufhebungsvertrag bieten sich einige Regelungen, die Aufwendungen für den Arbeitgeber in Grenzen halten und dem ausscheidenden Mitarbeiter mehr Netto bieten.

1. Fünftel-Regelung: Abfindungen können nach der so genannten Fünftel-Regelung versteuert werden. Hierbei werden Entlassungsentschädigungen durch eine gemilderte Progression privilegiert, da für die Ermittlung des Steuersatzes nur ein Fünftel der Abfindungssumme berücksichtigt wird. Voraussetzung: Das Gesamteinkommen übersteigt im Jahr der Abfindungszahlung das bisherige jährliche Einkommen. Zudem darf die Abfindung keine versteckten Gehaltsbestandteile wie offene Urlaubsentgelt-, Vergütungs- oder Provisionsansprüche enthalten.

2. Zeitliche Verlagerung der Auszahlung: Steuerlich sind der Stichtag der Auszahlung und der Veranlagungszeitraum maßgeblich. Erwartet der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden ein geringeres oder kein Einkommen, ist es für ihn sinnvoll, die Abfindung erst im Folgejahr auszuzahlen. Dies gilt insbesondere, wenn das bisherige Einkommen mit dem Spitzensteuersatz versteuert wurde.

3. Altersvorsorge einbeziehen: Im Jahr der Abfindungszahlung können steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge vorgenommen werden. Wer bisher noch nicht in eine Direktversicherung oder Pensionskasse eingezahlt hat, sollte dies zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen nachholen und einen Teil seiner Abfindung in die Altersvorsorge investieren. Durch rückwirkende Einzahlungen lassen sich große Steuerminderungen erzielen.

4. Fürsorgeleistungen nutzen: Zeitlich befristete soziale Fürsorgeleistungen werden vom Fiskus steuerlich begünstigt. Hierzu zählen etwa die Übernahme von Versicherungsbeiträgen sowie Zuschüsse zur Altersversorgung oder zum Arbeitslosengeld. Im Falle einer "Zusammenballung von Einkünften" in einem Kalenderjahr greift auch hier die Fünftel-Regelung. Die Leistungen können auch in späteren Kalenderjahren erbracht werden, dürfen aber 50 Prozent der Abfindungssumme nicht übersteigen.
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