17.05.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Die Rechnung für den Handwerker, der Nachweis über die Zahn-OP, die Quittungen zu den Fachbüchern, das Fahrtenbuch für den Dienstwagen: Wer im Laufe des Jahres keine Nachweise und Belege für seine Ausgaben sammelt, der wird die Kosten schwerlich absetzen können. Denn ohne entsprechende Belege fehlen die exakten absetzbaren Beträge sowie die erforderlichen Nachweise für das Finanzamt.
Der einfachste Weg aus dem Chaos: Sammeln Sie alle Quittungen und Belege übers Jahr in einem Ordner oder noch einfacher in einem Schuhkarton. Sitzen Sie an Ihrer Steuererklärung, können Sie die Nachweise sortieren und den richtigen Ausgaben zuordnen – nämlich Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen – und dann an der richtigen Stelle in den Formularen der Steuererklärung eintragen.
Die Beiträge für die Riester-Rente lassen sich von der Steuer absetzen. Damit das geschieht, müssen Sie als Riester-Versicherter eine Einwilligung zur Übermittlung Ihrer Einkommensteuerdaten ausfüllen, unterschreiben und an den Anbieter Ihrer Riester-Rente zurückschicken. Seit 2005 vereinfacht das sogenannte Dauerzulagenverfahren diesen Prozess: Die Einwilligung muss nur ein einziges Mal ausgefüllt und zurückgeschickt werden, dann werden alle steuerlichen Vorteile sowie Zulagen vom Staat jedes Jahr automatisch für Sie gutgeschrieben.
Wichtig ist das Ganze deshalb, weil die Versicherung erst mit Ihrer Einwilligung Ihre Daten an das zuständige Finanzamt sendet. Und erst mit diesen Daten wird das Finanzamt Ihre Riester-Beiträge als absetzbar anerkennen – egal, ob und was Sie selbst in Ihrer Steuererklärung in puncto Riester-Rente eintragen.
Es ist einer der häufigsten Fehler in Sachen Steuererklärung: Handwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs bar bezahlen. Dabei lassen sich die Rechnungen dafür in vielen Fällen von der Steuer absetzen – entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Die Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie die Kosten nicht bar bezahlen, sondern überweisen. Nur mit Rechnung und Überweisungsträger können Sie alle Steuervorteile in Bezug auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ausschöpfen.
Sie sind Mieter oder Eigentümer? Dann können Sie Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, die in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung angegeben werden. Dazu gehören z.B. die Kosten für die Müllabfuhr, Gartenpflege oder die Hausreinigung, aber auch Gerätewartungen zum Beispiel am Brandmelder, dem Aufzug oder der Heizung. Bei Mietern, die in einem Mehrfamilien- bzw. Hochhaus wohnen, kann da einiges zusammenkommen.
Die entsprechende Aufstellung solcher Kosten finden Sie in der Regel in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung unter einer Überschrift wie „Nachweis Aufwendungen gem. § 35a EStG“. Denn die einzelnen Hausverwaltungen bzw. Energiedienstleister sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihren Mietern eine Auflistung aller Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen während eines Jahres zur Verfügung zu stellen.
Das oberste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), prüft zur Zeit die Frage, ob bei außergewöhnlichen Belastungen künftig die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung fällt. Bislang gilt: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über Ihrer eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, können Sie absetzen. Wie hoch die Grenze für jeden Einzelnen ausfällt, richtet sich momentan vor allem nach dem Einkommen: Je mehr Sie verdienen, desto mehr Ausgaben gelten derzeit als zumutbar. Viele sammeln deshalb erst gar keine Nachweise für die Brille oder die Zahn-OP, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen.
Unser Tipp: Während das BFH-Verfahren läuft, tragen Sie jeden Cent Ihrer außergewöhnlichen Belastungen in die Steuererklärung ein mit Hinweis auf das laufende BFH-Verfahren (Aktenzeichen: VI R 33/13 vom 02. September 2015). Sollte Ihr Finanzamt Ihre außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigen, legen Sie Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Werden die BFH-Richter die Belastungsgrenze tatsächlich kippen, sichern Sie sich damit größere Steuervorteile. Denn dann werden Ihnen die vollen Kosten für z.B. das Zahnimplantat oder die Brille nachträglich anerkannt.
Sie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung, sondern bei den Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus.
Vermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens, die Handhabung des Mietvertrags hält einem Fremdvergleich stand. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Sind derlei Bedingungen nicht erfüllt, kann das Finanzamt den Steuervorteil für den Vermieter aberkennen.
Das Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen errechnet? Statt innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids Einspruch einzulegen, unternehmen die meisten in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein, schließlich sollten Sie prüfen, weshalb das Ergebnis im Steuerbescheid von Ihren Berechnungen abweicht. Nehmen Sie den Bescheid genauer unter die Lupe oder engagieren Sie einen Profi, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt.
Sie haben die Bank gewechselt, ohne auf Ihrer Steuererklärung die neuen Daten anzugeben? Sie haben sich scheiden lassen, doch beim Finanzamt ist noch die Konto-Nummer Ihres Ex-Gatten hinterlegt? Oder es hat sich ganz einfach ein Zahlendreher in Ihre BIC- bzw. IBAN- Angaben eingeschlichen? Dann werden Sie Ihre Steuerrückerstattung verspätet oder gar nicht erhalten. Prüfen Sie deshalb genau Ihre Angaben zu Ihrer Bank- und Kontoverbindung.
Eine Steuererklärung lohnt sich – und wer keine macht, verschenkt sein Geld. Wie das Statistische Bundesamt im März 2016 mitteilte, erhielten im Jahr 2011 insgesamt 11,5 Millionen Steuerbürger eine Steuerrückerstattung, nämlich durchschnittlich 875 Euro. Im Vergleich dazu mussten mehr als 1,5 Millionen Deutsche an den Staat nachzahlen, im Schnitt 954 Euro. Mitglieder der VLH können sich über mehr als 1.000 Euro Rückerstattung im Durchschnitt freuen.
Arbeitnehmer und Rentner müssen ihre Steuererklärung bis 31. Mai abgeben. Wer einen Steuerprofi – Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – beauftragt, hat mehr Zeit. Dann kann die Steuererklärung bis zum Jahresende abgegeben werden.