18.11.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Darum sollte jeder für sich prüfen, ob in diesem Jahr etwaiger Handlungsbedarf besteht, sofern Interesse daran besteht, Steuern zu sparen und Jahrespauschalen auszureizen. Durch geschicktes Anhäufen von Ausgaben in einer Steuerkategorie in diesem Jahr kann das Steuerergebnis positiv beeinflusst werden. Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), hält nachfolgende Steuertipps parat:
Wird mit der Entfernungs- oder Homeofficepauschale die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro knapp erreicht oder schon überschritten, lohnt es sich, in diesem Jahr noch kurzfristig weitere Ausgaben zu tätigen. Ob vorgezogene Fortbildung, Anschaffung von neuen Arbeitsmitteln oder die bessere Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, jeder Cent über der Pauschale rentiert sich. Wird der private Telefon- und Internetanschluss beruflich mitgenutzt, können 20 Prozent der Kosten, maximal 20 Euro pro Monat ohne Einzelnachweise angesetzt werden
Alle fachmännischen Arbeiten rund um den Haushalt und das eigene Grundstück sind steuersenkend. Wird z. B. der Garten winterfest gemacht, die Pflanzarbeiten für das Frühjahr, der Winterdienst am Gehweg, die Reinigung der Fenster oder der Weihnachtsputz im Haus von einem Gewerbe übernommen, so ist ein Fünftel der Arbeitskosten von bis zu 20.000 Euro absetzbar. Damit der Fiskus die Zahlung anerkennt, ist sie stets unbar und gegen Rechnung durchzuführen.
Mit einem Maximalbetrag von 6.000 Euro Arbeitskosten nutzen und 20 Prozent als Steuerbonus von der Steuerlast abziehen lassen. Geeignet für alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wie z.B. Malerarbeiten, Parkett abschleifen lassen, etc.
Extra-Tipp: Ist der jährliche Höchstbetrag für dieses oder nächstes Jahr voraussichtlich überschritten, ist es vorteilhaft, mit dem Handwerksbetrieb eine Bezahlung in Teilrechnungen zu vereinbaren. „Allerdings werden dafür für beide Jahre Rechnungen vom Handwerksbetrieb mit Ausweis der Arbeitskosten – zumindest anteilig – benötigt“, darauf weist Tobias Gerauer hin. Werden diese überwiesen, können die Maximalbeträge im Idealfall verdoppelt werden.
Bei Wärmedämmung, Fenster-, Türen- oder Heizungstausch, etc. können Eigenheimbesitzer nicht nur Arbeitskosten in der Steuererklärung geltend machen, sondern auch die Materialkosten. Das ist ein riesiger Vorteil gegenüber den normalen Handwerkerleistungen. Bis zu einer gesamten Investitionssumme von 200.000 Euro können 20 Prozent als steuerliche Förderung über drei Jahre verteilt eingeheimst werden. Vorausgesetzt wird, dass ein Fachbetrieb die Sanierungsmaßnahmen übernimmt und eine spezielle Bescheinigung erstellt, dass die energetischen Mindestanforderungen erfüllt sind.
Die Ausgaben für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel in einem Jahr anzuhäufen, kann sich lohnen. Wer ohnehin bereits höhere Kosten in die Gesundheit investiert hat und z.B. einen Kuraufenthalt, eine Augenlaser-OP oder Zahnsanierung in diesem Jahr bestritten hat, kann leicht die Zumutbarkeitsgrenze knacken. Diese ist individuell und hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl ab. Nur wenn diese Schwelle überschritten wird, sind weitere Krankheitskosten, wie Brille, Zahnersatz, Heilpraktiker oder Medikamente auf grünen Rezepten absetzbar.
Wer in der Weihnachtszeit Gutes tut, kann dies in der Steuererklärung eintragen. Jährliche Spendenbeträge über der Pauschale von 36 Euro fließen so teilweise wieder in den Geldbeutel zurück. Voraussetzung ist, dass es sich um anerkannte, gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Organisationen handelt. Diese sind ganz neu im zentralen Spendenregister online einsehbar. Spendenbescheinigungen sind erst bei Einzelspenden von über 300 Euro erforderlich. Bis dahin reicht der Zahlungsnachweis.
Steht die Steuererklärung für das Jahr 2020 noch aus, kann diese bis zum 31.12.24 noch eingereicht werden. Wer nicht verpflichtend abgeben muss, hat dafür vier Jahre Zeit. „Dies ist die letzte Chance, dass eine mögliche Steuererstattung oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Steuerklasse 1 nicht verloren geht“, so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Auch eine Verlustfeststellung, wenn die absetzbaren Ausgaben die zu versteuernden Einnahmen übertrafen, kann für das Jahr 2020 noch nachgeholt werden. Dies ist z.B. für Studenten, die sich in diesem Jahr im Masterstudium befanden, relevant. Dadurch können im späteren Job Steuersenkungen erwirkt werden.
Liegt das zu versteuernde Einkommen von Ledigen unter 40.000 Euro (80.000 Euro bei Verheirateten), kann die Arbeitnehmersparzulage für berechtigte Sparverträge mitgenommen werden. Dabei kann das Bruttoeinkommen bei Alleinstehen ohne Kinder durchaus 51.200 Euro betragen, es kommt immer auf den Individualfall an. Auch bei Verheirateten mit zwei Kindern und Doppelverdienern kann keine pauschale Aussage getroffen werden, aber das Bruttoeinkommen kann mitunter 124.200 Euro betragen. Die staatliche Förderung bei Bausparverträgen beträgt maximal 43 Euro und bei Wertpapiersparplänen zusätzlich bis zu 80 Euro für Alleinstehende. Bei Ehepaaren gelten die doppelten Beträge.
Vorauszahlungen für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung können bis zum dreifachen Jahresbetrag getätigt werden. Dadurch wird die Steuerlast für das Jahr der Vorauszahlung stark reduziert. Weiterhin werden neue Möglichkeiten für andere freiwillige personenbezogene Versicherungen in den nächsten zwei Jahren zusätzlich geschaffen, da das Volumen von 1.900 Euro bei Angestellten und 2.800 Euro bei Selbstständigen pro Kalenderjahr nun wieder frei ist.
Letzte Chance für die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichprämie! Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber letztmalig ihren Angestellten einen finanziellen Bonus zum Ausgleich der hohen Inflation der vergangenen Jahre zukommen lassen. Bis zu 3.000 Euro Prämie pro Arbeitnehmenden werden gefördert. Diese Summe kann in Teilbeträge gestückelt werden. Konkret heißt das, wenn schon eine Inflationsausgleichprämie unterhalb des Höchstbetrags gewährt wurde, ist es jetzt noch für Arbeitgeber möglich, bis zum Maximalbetrag aufzustocken. Verpflichtend ist das für Arbeitgeber nicht, aber für alle Beteiligten attraktiv.
Bild: Markus Winkler (Pexels, Pexels Lizenz)
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