Alles über das Ziel der Flexirente, ihre Gestaltungsmöglichkeiten, Hinzuverdienstgrenzen und Berechnungsbeispiele finden Sie hier!
Stand: 07.09.2018
Das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 ist am 13. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 2838).
Es verfolgt das Ziel, flexibles Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei besserer Gesundheit zu erleichtern und zu fördern und will das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver machen.
Die bisherigen starren monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze werden durch eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze mit stufenloser Anrechnung ersetzt.
Es kommt seit Juli 2017 nicht darauf an, wann im Kalenderjahr der Hinzuverdienst erzielt wird.
Die Anrechnung des Hinzuverdiensts erfolgt in drei Schritten:
Die Kürzungen der Renten auf ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel wird es dann nicht mehr geben.
Um auch bei Renten wegen Erwerbsminderung einen flexiblen Hinzuverdienst zu ermöglichen, werden auch hier die starren monatlichen Hinzuverdienstgrenzen ebenfalls durch eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze mit stufenloser Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Erwerbsminderung ersetzt.
Bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung darf seit 2017 ein Hinzuverdienst von 6.300,00 Euro kalenderjährlich erzielt werden.
Die rentenunschädliche monatliche Hinzuverdienstgrenze wurde damit durch eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze ersetzt.
Sofern der Hinzuverdienst bei einer vollen Erwerbsminderungsrente die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschreitet, wird der übersteigende Betrag (ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes) zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Diese Anrechnung von 40 Prozent ist aus der Einkommensanrechnung der Hinterbliebenenversorgung übernommen worden.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beträgt seit 2017 die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 1c SGB VI das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Mindestens werden in dieser Berechnungsformel 0,5 Entgeltpunkte herangezogen.
Da mindestens 0,5 Entgeltpunkte herangezogen werden, beträgt die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2017 (35.700,00 Euro x 0,81 x 0,5 Entgeltpunkte) 14.458,50 Euro.
Verbesserungen ergeben sich durch das Flexirentengesetz für die Versicherten seit 2017 dahingehend, dass durch die Einführung einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze unterjährige Verdienstschwankungen besser ausgeglichen werden können.
Es kommt jetzt nicht mehr darauf an, wann im Kalenderjahr der Hinzuverdienst erzielt wird. Er darf aber nur innerhalb des Restleistungsvermögens liegen. Das sind bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung weniger als drei Stunden täglich und bei einer teilweisen Erwerbsminderung in einer Beschäftigung weniger als sechs Stunden täglich.
Es gibt keine unterschiedlichen Hinzuverdienstgrenzen in den neuen und alten Bundesländern.
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