Stand: 22.11.2018
Aus dem Kündigungsschreiben muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar hervorgehen (Beispiel: "Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis zum ... "). Umschreibungen oder Äußerungen einer Rechtsansicht (Beispiel: "Dieses Verhalten berechtigt zur Kündigung.") sollten vermieden werden. Des Weiteren muss deutlich gemacht werden, zu welchem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis endet. Die Formulierung "zum nächst möglichen Zeitpunkt" reicht nicht. Weitere Erklärungen, insbesondere eine Begründung der Kündigung, sind nicht erforderlich.
Ein Kündigungsschreiben muss gemäß § 623 BGB in Schriftform vorliegen. Dem Empfänger ist das originale Kündigungsschreiben (auch keine beglaubigte Kopie) mit Unterschrift zuzustellen. Eine E-Mail oder ein Fax ist nicht wirksam, da der Ausdruck keine eigenhändige Unterschrift enthält. Unterschreibt ein Vertreter, ist dies durch "i.V." oder "ppa" zu kennzeichnen.
Das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer nachweislich zugehen, das heißt so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangen, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von der Kündigung Kenntnis erlangen kann.
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Wird ein Kündigungsschreiben per Boten überbracht, ist auf folgende Dinge zu achten:
Quelle: Axel Bertram
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