Stand: 22.11.2018
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Die Zeitarbeit hat in den letzten Jahren enorm zugenommen. Ist ein wirtschaftlicher Aufschwung angezeigt, setzen viele Unternehmen lieber Fremdpersonal ein, als eine Festanstellung zu riskieren. Der Personalstamm kann so bei möglichen Auftragsrückgängen wieder zurückzufahren werden und die interne Flexibilität wird gesichert.
Die Zeitarbeit bietet aber nicht nur Unternehmen Vorteile, sondern ist auch darauf gerichtet, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen (§ 35 Abs. 1 SGB III). Dabei soll kein Arbeitsverhältnis mit dem Vermittler zustande kommen, sondern ausschließlich mit dem Entleiher. Die Übernahme eines Leiharbeiters in ein Arbeitsverhältnis nach dem Verleih ist zulässig und von dem Gesetz ausdrücklich erwünscht (sogenannter Klebeeffekt).
Der von einem Zeitarbeiter besetzte Arbeitsplatz gilt als freier Arbeitsplatz. Eine betriebsbedingte Kündigung von Angehörigen der Stammbelegschaft, um sie durch Leiharbeiter zu ersetzen, ist aber unwirksam (BAG Urt. v. 16.12.2004 – 2 AZR 67/04).
Durch die Zeitarbeit kommt ein Dreiecksgeschäft zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeiter zustande. Den rechtlichen Rahmen hierfür schafft das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Ein für den Einsatz von Fremdpersonal nötiger Überlassungsvertrag muss nach § 12 Abs. 1 AÜG in Schriftform vorliegen. Ein Fax oder eine E-Mail sind nicht ausreichend. Inhalt des Vertrages sind:
Übernahmeverbote eines Zeitarbeiters in die Stammbelegschaft des Entleihers sind unzulässig. Mit dem Überlassungsvertrag tritt der Verleiher seine Weisungsrechte an den Entleiher ab. Die Arbeitsvertragsbeziehungen verbleiben damit ausschließlich bei dem Verleiher.
Da der Verleiher allein Arbeitgeber ist, ist auch er für das Abführen der Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge verantwortlich. Der Entleiher haftet aber neben dem Verleiher für die abzuführende Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Dies Regelt § 42 Abs. 6 Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Sinne von Equal Pay und Equal Treatment hat der Verleiher dem Leiharbeiter mindestens dieselben Arbeitsbedingungen (Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs, Nutzung von Sozialeinrichtungen) und dasselbe Arbeitsentgelt (Grundentgelt, Sonderzuwendungen und Sachbezüge) wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers zu gewähren. Folglich hat der Leiharbeiter ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher (§ 13 AÜG).
Quelle: Johannes Lohre
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