Betriebsverfassungsgesetz

Stand: 01.01.1970

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Damit ein Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber Ansprüche geltend machen kann, muss er sich auf Rechtsgrundlagen aus dem Betriebsverfassungsgesetz berufen. Die Gesetzestexte im Betriebsverfassungsgesetz bestehen aus Paragraphen, Absätzen, Nummern und Sätzen.

Inhaltlich sind die Anspruchsgrundlagen, auf die der Betriebsrat sich berufen kann, in den so genannten Tatbestand (Voraussetzungen) und die so genannte Rechtsfolge (Ziel) geteilt. Diese Einteilung trifft auf alle Anspruchsgrundlagen in allen Gesetzen zu.

In der Praxis werden Sie als Betriebsrat neben den reinen Gesetzestexten häufig mit Kommentaren arbeiten. Hier finden Sie die einzelnen Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes aufgelistet und dazu Erläuterungen und die aktuelle Rechtsprechung. Jeder Betriebsrat hat Anspruch auf die Zurverfügungstellung zumindest eines aktuellen Kommentares.

Darüber hinaus kann sich der Betriebsrat zu aktuellen betrieblichen Themen auch Fachbücher bestellen und Fortbildungen besuchen. Nutzen Sie diese Möglichkeit!

Inhalt des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält Bestimmungen über:

  • die Zusammensetzung des Betriebsrats
  • die Betriebsratswahl
  • die Bildung eines Gesamtbetriebsrats
  • die Bildung eines Konzernbetriebsrats
  • die Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • das Einberufen von Betriebsversammlungen

Eine wesentlicher Teil des Betriebsverfassungsgesetzes sind die Bestimmungen über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat. Es wird die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und Bestimmungen über die Betriebsvereinbarung geregelt.

Hier können Sie das gesamte Betriebsverfassungsgesetz einsehen »

Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes

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Anzuwenden ist das Betriebsverfassungsgesetz nach dem Territorialitätsprinzip auf Betriebe in Deutschland. Für ausländische Betriebe findet es grundsätzlich keine Anwendung. Allerdings gibt es hier Sonderregelungen bezüglich einem europäischen Betriebsrat und einer europäischen Gesellschaft (SE).

Quelle: Volker Lehmann

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