Betriebsrat

Stand: 01.01.1970

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Betriebsrat

Der Betriebsrat stellt das wichtigste Organ der Betriebsverfassung dar. Er wird in einzelnen Betrieben gewählt und setzt sich für die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein.

Gründung eines Betriebsrates

Unter den Voraussetzungen des § 1 BetrVG ist die Wahl eines Betriebsrats in jedem Betrieb möglich, der über mindestens fünf Abreitnehmer verfügt, von denen drei wählbar sein müssen. Ein Zwang zur Bildung eines Betriebsrats besteht nicht, dennoch ist die Behinderung der Bildung eines Betriebsrats verboten.

Aufgaben eines Betriebsrats

Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 Abs. 1 BetrVG geregelt. Der Betriebsrat hat die Einhaltung der für die Arbeitnehmer geltenden Normen zu überwachen (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen usw.).

Der Betriebsrat hat Maßnahmen beim Arbeitgeber zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen und er hat Anregungen und Vorschläge der Mitarbeiter anzunehmen. Die Details der allgemeinen Aufgaben sind in

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