04.04.2018 — Von
. Quelle:§ 285 Nr. 12 HGB enthält eine etwas allgemein gehaltene Erläuterungspflicht zu den sonstigen Rückstellungen im Sinne des § 266 Abs. 3 B. 3. HGB: diese sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Aus dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 B. HGB ist ersichtlich, dass sonstige Rückstellungen als Auffangtatbestand alle anderen Rückstellungen außer Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen und Steuerrückstellungen sind.
Kleine [...]
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