13.08.2018 — Von
. Quelle:Bei einer Verlagerung der Buchführung ins Ausland ist nach § 146 Abs. 2a AO ein schriftlicher Antrag zu stellen. Der Antrag ist bei der zuständigen Finanzbehörde anzubringen, die nach Prüfung der Voraussetzung für die Verlagerung ins Ausland ihre Bewilligung erteilen kann. Wird die elektronische Buchführung ohne vorherige Bewilligung durch die zuständige Finanzbehörde ins Ausland verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festgesetzt werden bzw. die [...]
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