Veröffentlicht: 19. März 2020
Aktenzeichen: II R 40/16
- Das Prüfungs- und Zeugnisrecht einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist öffentlich-rechtlicher Natur.
- Geht mit der Trägerschaft an einer staatlich anerkannten Ersatzschule auch das Prüfungs- und Zeugnisrecht über, handelt es sich um dem Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben i.S. des § 4 Nr. 1 GrEStG.
Urteil vom 27.11.2019