04.05.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 02. Mai 2018
Aktenzeichen: X R 25/16
NV: Der für den Anspruch auf Kinderzulage relevante Begriff "ausgezahlt" i.S. des § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. stellt auf den Leistungsempfänger des Kindergeldes ab, der nach rechtlichen Maßstäben zu bestimmen ist. An wen das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wurde, ist nicht maßgeblich.
Urteil vom 12.12.2017
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