Anhörungsrüge: Vorliegen einer Gehörsverletzung

07.11.2019  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: IX S 18/19

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen wurde.

Urteil vom 28.8.2019

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