03.08.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
„Viele Unternehmer wissen, dass ihren Mitarbeitern das Kurzarbeitergeld nicht reicht“, sagt Steuerberater Dirk Eichler von Ecovis in Zittau. Bei 100 Prozent Kurzarbeitergeld bekommen Kinderlose nur 60 Prozent ihrer bisherigen Netto-Bezüge. Mitarbeiter mit Kindern bekommen 67 Prozent. Daher haben sie ihnen einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt und zum Teil das Kurzarbeitergeld bis zu 100 Prozent der bisherigen Netto-Bezüge aufgestockt.
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz, das zum 30. Juni in Kraft getreten ist, will der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für die Unternehmen und Arbeitnehmer abmildern. Rückwirkend stellt er die Zuschüsse ab März 2020 innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.
Bereits steuerpflichtig abgerechnete Zuschüsse der letzten Monate müssen jetzt rückwirkend steuerfrei abgerechnet werden. Da es sich bei den Zuschüssen meist um Nettolohnvereinbarungen handelt, profitieren Arbeitgeber von der Steuerbefreiung. Sie dürfen die Steuererstattung behalten.
Dann bekommt der Arbeitnehmer die Steuererstattung ausbezahlt. In jedem Fall muss der Arbeitnehmer den Zuschuss aber in der Steuererklärung angeben, da dieser dem Progressionsvorbehalt unterliegt und daher die Einkommensteuer erhöht.
Das Finanzamt erstattet dem Arbeitgeber die zu viel gezahlte Lohnsteuer, sobald die Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber korrigiert sind. Falls die Steuererstattung dem Arbeitnehmer zusteht, zahlt sie der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus.
Arbeitgeber müssen prüfen, ob sie Netto- oder Bruttozuschüsse bezahlt haben. Eine Nachberechnung oder eine Korrektur der Zuschüsse in der Lohnabrechnung sind aber auf jeden Fall notwendig.
Ein Arbeitgeber hat mit seinem ledigen Arbeitnehmer Steuerklasse I vereinbart, dass er einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld bekommt, sodass er 75 Prozent seines bisherigen Nettolohns während der Kurzarbeitsphase erhält. Der Arbeitnehmer verdient 2.500 Euro brutto und ist zu 100 Prozent in Kurzarbeit.
Gehaltsbestandteile und Zahlungen | Betrag |
Bisheriges Nettogehalt | 1.700 Euro |
75 Prozent des Nettogehalts | 1.275 Euro |
Höhe des Kurzarbeitergelds | ca. 1.020 Euro |
Nettozuschuss
(1.275 Euro minus 1.020 Euro) |
255 Euro |
Lohnsteuer auf Nettozuschuss (Annahme 30 Prozent) |
109 Euro |
Solidaritätszuschlag | 6 Euro |
Kirchensteuer | 9 Euro |
Steuerersparnis des Arbeitgebers für die Monate April bis Juli 2020 |
496 Euro |
Der Rechenweg: Um die Lohnsteuer auf den Nettozuschuss zu berechnen, braucht man zuerst den Bruttozuschuss, denn der Arbeitgeber musste vor der Gesetzesänderung den Zuschuss brutto zahlen. Diesen erhält man, indem man den Nettozuschuss von 255 Euro durch 70 Prozent teilt. Das ergibt den Bruttozuschuss in Höhe von 364 Euro. Diesen multipliziert man mit dem Steuersatz von 30 Prozent – bei den 30 Prozent handelt es sich um eine Annahme. Somit kommt man auf 109 Euro Lohnsteuer auf den Nettozuschuss.
Die Steuerersparnis berechnet man so: 109 Euro Lohnsteuer + 6 Euro Soli + 9 Euro Kirchensteuer ergibt 124 Euro. Das mal 4 macht 496 Euro Steuerersparnis für die Monate April bis Juli 2020.
In unserer Beispielrechnung bekommt der Arbeitgeber 496 Euro vom Finanzamt erstattet. „Bei einem Betrieb mit zehn Arbeitnehmern ist das eine Steuerersparnis von 4.960 Euro für die zurückliegenden Monate“, rechnet Ecovis Steuerberater Dirk Eichler vor.
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)