28.05.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Während Online-Fahrausweise und Online-Tickets in lohnsteuerlicher Hinsicht vergleichsweise unproblematisch sind, sind für den umsatzsteuerlichen Vorsteuer-Abzug einige Besonderheiten zu beachten. In umsatzsteuerlicher Hinsicht kommt der Vosta immer nur dann in Betracht, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Nach Maßgabe von § 34 UStDV gelten Fahrausweise als Rechnungen, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Bei Online-Fahrausweisen und Online-Tickets ist der Vosta nach Maßgabe von Abschnitt 14.4 UStAE sichergestellt, wenn der Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt ist, dass eine Belastung auf einem Konto erfolgt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Konto des Arbeitnehmers oder ein Konto des Arbeitgebers handelt.
Die sog. 250 Euro-Grenze für Kleinbetragsrechnungen kommt bei Fahrausweisen nicht zur Anwendung.
Fahrausweise für Entfernungen bis zu 50 km unterliegen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %. Bei Entfernungen über 50 km kommt der Regelsteuersatz in Höhe von derzeit 19 % zur Anwendung. Soweit auf dem Fahrausweis nichts anderes angegeben ist, ist beim vosta stets vom ermäßigten Steuersatz auszugehen.
Vorstehende Regelungen gelten auch für Platzreservierungen und andere Zuschläge.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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