16.05.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
In dem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall (II R 36/20) hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der seinen Betrieb im Rahmen einer Schenkung übertragen hatte. Bei der Feststellung seiner Finanzmittel hatte er geleistete Anzahlungen für ein im Bau befindliches Verwaltungsgebäude sowie Anzahlungen, die im laufenden Geschäftsbetrieb geleistet wurden, außen vor gelassen. Das Finanzamt sah dies jedoch anders und erhöhte die Finanzmittel um die Anzahlungen. Dadurch erhöhte sich auch die Verwaltungsvermögensquote des Unternehmens.
Damit stand die Frage im Raum, ob geleistete Anzahlungen als „andere Forderungen“ nach der alten Fassung des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG a. F., Paragraph 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a) einzustufen sind und daher als Finanzmittel gelten. Dies kann dazu führen, dass das übertragene Unternehmensvermögen ganz oder teilweise kein begünstigtes Vermögen nach dem ErbStG ist. Dann kann der Unternehmer sein Vermögen zum Teil oder gar nicht steuerfrei übergeben.
Der BFH entschied jedoch, dass geleistete Anzahlungen dann keine als Finanzmittel einzustufenden „andere Forderungen“ sind, wenn sie nicht für den Erwerb für Verwaltungsvermögen geleistet wurden.
Zum Verwaltungsvermögen gehören beispielsweise nach dem ErbStG Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sowie gewisse Bestände an Finanzmitteln, etwa Zahlungsmittel, Bankguthaben oder Forderungen, wenn sie bestimmte Grenzen übersteigen. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dieses Vermögen unproduktives Vermögen. Es dient grundsätzlich der reinen Vermögensverwaltung und ist für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht unbedingt notwendig. Daher ist dieses Vermögen in der Erbschaftsteuer auch nicht verschont, sondern zu versteuern.
Die Begründung des BFH: Mit dem Begriff der Finanzmittel sind in erster Linie Forderungen auf Zahlungsmittel gemeint, die der Steuerpflichtige für bereits erbrachte Leistungen gegenüber Dritten hat. Bei Anzahlungen handelt es sich hingegen um Vorleistungen auf eine vom anderen Vertragspartner noch zu erbringende Lieferung oder Leistung (Sachleistungsansprüche).
Eine Einschränkung gibt der BFH jedoch vor: Erfüllt ein Vertragspartner die Lieferung oder Leistung nicht oder entfällt die Vertragsgrundlage, wird der Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung in Finanzmittel umgewandelt. Denn jetzt hat der Unternehmer wieder Geldmittel anstelle eines Sachleistungsanspruchs zu erwarten.
Bisher gab es wegen dieser ungeklärten Rechtsfrage Unsicherheiten, wie die Höhe des begünstigten Vermögens zu ermitteln ist. Da der Begriff der „anderen Forderungen“ durch die Reform der Erbschaftsteuer im Jahr 2016 im Grunde gleichgeblieben ist (Paragraph 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG n. F., neue Fassung), ist anzunehmen, dass diese positive Rechtslage auch für aktuelle Fälle gilt. „Das Urteil führt dadurch zu einer enormen Erleichterung in der steuerlichen Beratung von Unternehmensnachfolgen, weil nun Rechtssicherheit herrscht und sich das Urteil positiv auf die Verwaltungsvermögensquote bei Übergaben auswirkt“, sagt Andrea Pissarczyk
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