10.09.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Können Sie sich die ausländischen Vorsteuerbeträge wieder zurückholen? „Ja, aber leider nicht immer komplett und eigentlich lassen sich die Beträge nur bei dem jeweiligen Finanzamt im Ausland zurückfordern. Das kann durchaus aufwendig sein“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ayla Yagci in Augsburg.
Damit die Rückforderung der Vorsteuer nicht in einem Spießrutenlauf endet, haben sich die Länder der Europäischen Union auf ein vereinfachtes Verfahren geeinigt: das Vorsteuervergütungsverfahren. Was das ist? Es regelt, wie die Anträge zu stellen sind und wie die Vorsteuer zurückgezahlt wird, inklusive kleiner länderspezifischer Details. „Anträge können Unternehmen direkt beim Bundeszentralamt für Steuern stellen“, erläutert die Ecovis-Beraterin und ergänzt, „für Rechnungen von 2018 müssen Unternehmer das spätestens bis 30. September 2019 erledigen.“ Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Antrag dann an das jeweilige Finanzamt des betreffenden EU-Lands weiter.
Damit Sie Ihr Geld zurückbekommen, müssen Sie einige Dinge beachten:
Unternehmen sollten ihre Anträge sorgfältig ausfüllen und rechtzeitig abgeben. Fehlt etwas, dann lässt es sich nicht nachträglich ergänzen oder erläutern. Der Antrag gilt dann als unvollständig und wird abgelehnt. „Wird ein Antrag kurz vor Fristende eingereicht und abgelehnt, dann ist es häufig nicht mehr möglich, rechtzeitig bis zum 30. September erneut einen Antrag zu stellen“, warnt die Ecovis-Praktikerin.