29.10.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit treffen, handelt es sich um Arbeit auf Abruf.
Nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG gilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist. Diese Arbeitszeitfiktion führt bereits bei Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestlohnes zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von derzeit 450 Euro. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich weniger Arbeitsstunden ableistet und tatsächlich Arbeitslohn in Höhe von weniger als 450 Euro monatlich erhält.
Aufgrund dieser Fiktion ist für sozialversicherungsrechtliche Zwecke also nicht der tatsächlich gezahlte Arbeitslohn, sondern der fiktive Arbeitslohnanspruch des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
Wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses keine Arbeitszeitvereinbarung getroffen wurde, liegt Arbeit auf Abruf vor.
Daher ist nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG von einer fiktiven Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich auszugehen. Daraus resultiert eine monatliche Arbeitszeit in Höhe von 86,7 Stunden. Multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro (bis 31.12.2019) bzw. 9,35 Euro (ab 01.01.2020) ergibt sich eine sozialversicherungsrechtliche Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 796,77 Euro für 2019 bzw. 810,65 Euro für 2020.
Weil diese Bemessungsgrundlage die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450 Euro deutlich übersteigt, liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Mini-Job) vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Der Arbeitgeber hat daher keine Pauschalbeiträge an die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung, sondern Regelbeiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Daher ist zwingend auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen eine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit erforderlich. Andernfalls wird im Rahmen der Betriebsprüfung eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zugrunde gelegt. In diesen Fällen wird die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450 Euro monatlich bereits mit dem Mindestlohnanspruch überschritten, was zur Sozialversicherungspflicht führen würde.
Um Beitragsnachforderungen zu entgehen, ist es daher empfehlenswert, eine entsprechende Arbeitszeitvereinbarung zu treffen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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