21.05.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn der Arbeitgeber sich bereit erklärt, die Kosten für die Betreuung der Kinder seiner Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu bezuschussen, kann dieser Arbeitgeber-Zuschuss steuerfrei gewährt werden.
Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 33 EStG. Danach sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei. Wesentliche Voraussetzung dieser Steuerbefreiungsvorschrift ist, ist, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (also nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung) und dass das Kind noch nicht schulpflichtig ist.
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Wenn der Arbeitnehmer höhere Aufwendungen hat als der Arbeitgeber erstattet, kann der Arbeitnehmer den übersteigenden Betrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Bitte beachten Sie, dass ein Werbungskostenabzug wegen erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG seit 2012 nicht mehr in Betracht kommt.
Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten ist in § 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG geregelt. Danach können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind und Jahr, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt oder anderweitig veranlasst sind.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die auf die Erteilung von Unterricht (z.B. Nachhilfeunterricht oder Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht) oder auf sportliche und andere Freizeitaktivitäten entfallen.
Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben ist, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.
Wenn die Eltern getrennt leben, darf jeder Elternteil die Aufwendungen steuerlich geltend machen, die er tatsächlich getragen hat. Der Höchstbetrag in Höhe von 4.000 Euro gilt pro Kind und pro Jahr. Evtl. Zuschüsse des Arbeitgebers (siehe oben) sind dabei gegenzurechnen.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Kindergarten-Zuschusses nach § 3 Nr. 33 EStG ist neben den materiell-rechtlichen Voraussetzungen die Vorlage einer Rechnung im Original. Eine Kopie ist grundsätzlich nicht ausreichend, weil der Arbeitnehmer sonst die Möglichkeit hätte, neben der steuerfreien Erstattung durch den Arbeitgeber zusätzlich den Sonderausgabenabzug im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Wenn der Arbeitnehmer den Original-Beleg für seine Unterlagen benötigt und dieser daher wieder zurückgegeben wird, ist vom Arbeitgeber ein Vermerk über den tatsächlichen Erstattungsbetrag auf dem Original-Beleg erforderlich. Um die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nachweisen zu können, ist es erforderlich, die entsprechenden Belegnachweise als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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