Jahressteuergesetz 2019 - Nettolohnoptimierung - Neue Rechtslage ab 01.01.20

04.06.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Um unter dem Deckmäntelchen der sog. Nettolohnoptimierung die Steuerfreiheit der Sachbezugsfreigrenze, die Freigrenze für Aufmerksamkeiten und die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG auszunutzen, werden den Arbeitgebern seit geraumer Zeit von zahlreichen Finanzdienstleistern spezielle Mitarbeiterkonten angeboten.

Auf diese Mitarbeiterkonten zahlt der Arbeitgeber regelmäßig jeden Monat einen bestimmten Betrag, z.B. in Höhe von 44 Euro ein. Der Arbeitnehmer kann über das jeweilige Guthaben z.B. über eine besondere (Prepaid)-Kreditkarte, Einkaufskarte bzw. Wertguthabenkarten verfügen und damit Waren erwerben.

In diesem Zusammenhang beschäftigen sich die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof in diversen rechtlichen Auseinandersetzungen damit, ob es sich bei derartigen Fallgestaltungen um steuerlich begünstigten Sachlohn oder um Arbeitslohn handelt, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Neuer Referentenentwurf

Im Rahmen eines Maßnahmenkatalogs zum Gestaltungsmissbrauch und zur Sicherung des Steueraufkommens hat das Bundesfinanzministerium nun einen Referentenentwurf vorgelegt, um eine entsprechende Gesetzesänderung zum 01.01.20 herbeizuführen. In diesem Zusammenhang soll gesetzlich klargestellt werden, dass es sich nicht um steuerlich begünstigten Sachlohn, sondern um steuerpflichtigen Barlohn handelt, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zukommen lässt. Zu den sog. Geldsurrogaten zählen sog. unechte Sachbezüge, insbesondere Mitarbeiterkonten, Einkaufskarten und Wertguthabenkarten, mit denen Arbeitnehmer nach Einzahlung eines Wertguthabens durch ihren Arbeitgeber Waren und Dienstleistungen erwerben können.

Zukunftssicherungsleistungen

Das gleiche gilt für Beiträge oder Zuwendungen eines Arbeitgebers für Zukunftssicherungsleistungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch abzusichern.

Keine Einschränkung für Waren-, Geschenk- oder Tankgutscheine

Die gesetzliche Einschränkung soll nicht für Waren-, Geschenk- oder Tankgut-scheine gelten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen.

Bitte beachten Sie, dass die gesetzliche Neuregelung frühestens zum 01.01.2020 in Kraft treten wird. Dennoch ist auch aktuell Vorsicht geboten, weil aufgrund der anhängigen Verfahren bei den Finanzgerichten und beim Bundesfinanzhof das Risiko besteht, dass die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze, der Freigrenze für Aufmerksamkeiten und die Anwendung des § 37b EStG bei der Nettolohnoptimierung durch (Prepaid)-Kreditkarten, Einkaufskarten bzw. Wertguthabenkarten rück-wirkend versagt wird.

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Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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