07.08.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bestimmte Ausgaben als Werbungskosten geltend machen und so ihre Steuerlast verringern. Dazu gehören typischerweise Ausgaben für Arbeitsmittel, Fachbücher, Fortbildungen oder Dienstreisen. Aber auch Kosten für dienstbezogenen Feiern können steuermindernd wirken. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst muss es sich um eine dienstbezogene Feier handeln. „Es sollte ein Anlass vorliegen, der unmittelbar einen dienstlichen Zusammenhang erkennen lässt“, erklärt Ines Mummert, Steuerberaterin bei Ecovis in Erfurt. „Dabei können Einladung oder Gästeliste als Nachweis dienen.“ Und auch die Ausrichtung sollte sich im üblichen Rahmen bewegen. „Das gilt für die Kosten genauso wie für das Programm“, erläutert Mummert. Weicht die Feier dabei von üblichen Gepflogenheiten ab, erkennt das Finanzamt diese Ausgaben nicht als Werbungskosten an.
Ein Geschäftsführer hatte anlässlich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen eine extravagante Abschiedsparty gefeiert, inklusive Livemusik, Feuershow, Trommel-Workshops sowie zahlreichen künstlerischen und artistischen Darbietungen im Stile eines Zirkusprogramms. Eingeladen waren mehr als 150 Gäste, vornehmlich Kollegen und Geschäftspartner. Die Kosten beliefen sich auf knapp 100.000 Euro, die der Kläger als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt dagegen berücksichtigte Aufwendungen in Höhe von rund 17.000 Euro. Es hielt lediglich Bewirtungskosten in Höhe von 110 Euro je Gast für angemessen. Der Streitfall landete so vor dem zuständigen Finanzgericht (FG) Nürnberg.
Das FG Nürnberg entschied ebenfalls, dass Kosten in dieser Höhe nicht üblich seien. Und zweifelte darüber hinaus an, dass die Aufwendungen überhaupt als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Zwar habe die Verabschiedung in den Ruhestand beruflichen Charakter und auch die Gästeliste deute auf eine berufliche Veranlassung hin. Aber der Charakter der Feierlichkeit – im Stil eines Zirkus – deute auf „eine den privaten Lebensbereich berührende Mitveranlassung“ hin. „Hier waren Stil und Ausmaß nicht mehr angemessen, um dafür auf steuerliche Begünstigungen hoffen zu können“, resümiert Ecovis-Steuerberaterin Mummert. Denn bereits der Bundesfinanzhof hat in einem früheren Urteil festgestellt, dass Aufwendungen, die der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen und die Grenzen des Üblichen in erheblichem Maße übersteigen, grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
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