19.11.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Wer einen Firmenwagen fährt, muss die Privatfahrten versteuern. Am häufigsten verwenden Dienstwagennutzer dazu die 1-Prozent-Methode. Weil die Bundesregierung mehr Elektroautos auf die Straße bringen will, gibt es für Stromer bisher schon eine Sonderregelung für die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Diese hat der Bundestag heute nochmal verbessert.
Aktuell gilt für alle Elektro- und Hybridfahrzeuge bei der Berechnung der 1-Prozent-Regelung nur der halbe Bruttolistenpreis. Das macht sie bei der Versteuerung deutlich günstiger als Diesel oder Benziner.
Das neue Gesetzesvorhaben verbilligt die Versteuerung von Privatfahren reiner Elektrofahrzeuge noch weiter. Voraussetzung ist, dass der Wagen rein elektrisch betrieben wird und der Bruttolistenpreis 40.000 Euro nicht übersteigt. „Besitzen Sie bereits einen Elektro-Dienstwagen? Dann können Sie trotzdem profitieren. Denn die Regelung gilt rückwirkend auch Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 gekauft wurden“, sagt Anton Filser von Ecovis in Ingolstadt.
Die Rechenbeispiele zeigen, was die Neuregelung im Vergleich zum Benziner oder Diesel bedeutet, die häufig bis zu 10.000 Euro günstiger sind:
Bruttolistenpreis eines vergleichbaren Diesel oder Benziner | 26.000 Euro |
Pauschale 1 % monatlich zu versteuern für private Fahrten | 260 Euro |
Bruttolistenpreis des E-Autos | 36.000 Euro |
50 % des Bruttolistenpreises | 18.000 Euro |
Pauschale 1 % monatlich zu versteuern für private Fahrten | 180 Euro |
Bruttolistenpreis des E-Autos | 36.000 Euro |
25 % des Bruttolistenpreises | 9.000 Euro |
Pauschale 1 % monatlich zu versteuern für private Fahrten | 90 Euro |
Mit der Neuregelung müsste der Arbeitnehmer nur noch einen geldwerten Vorteil von monatlich 90 Euro versteuern. „Selbst die niedrigeren Anschaffungskosten eines Diesel oder Benziner können diesen steuerlichen Vorteil der Neuregelung nicht mehr ausgleichen“, fasst Ecovis-Experte Filser zusammen.