16.03.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Die Bundesregierung will den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtern. Voraussichtlich ab der ersten Aprilhälfte können mehr Betriebe Kurzarbeitergeld nutzen, damit sie die Auswirkungen des Corona Virus abfedern können und Entlassungen vermeiden.
Zu den geplanten Vereinfachungen und Entlastungen zählen:
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist an vier Bedingungen geknüpft:
Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 % ihres Nettolohns. Müssen sie Kinder versorgen, dann bekommen sie 67 % des Nettolohns. Tipp: „Sobald das Gesetz in Kraft tritt, wird die Bundesagentur für Arbeit die entsprechenden Informationen zu diesem Thema auf ihrer Homepage veröffentlichen“, sagt Ecovis-Steuerberater Jens Hörhold in Chemnitz. Die Homepage der Bundesagentur für Arbeit biete dazu einen guten Überblick. „Hier erfahren Sie auch, wie das Kurzarbeitergeld berechnet wird.“
Um die Arztpraxen zu entlasten, können sich Mitarbeiter am Telefon für sieben Tage krankschreiben lassen, wenn sie eine leichte Erkältung haben. Das haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen beschlossen. „Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) muss spätestens am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber sein“, sagt Ecovis-Arbeitsrechtler Gunnar Roloff in Rostock, „so steht es im ‚Entgeltfortzahlungsgesetz‘“. Demnach darf ein Arbeitnehmer drei Tage ohne AU zu Hause bleiben. Spätestens am vierten Krankheitstag müssen Mitarbeiter die AU bei ihrem Chef abgeben, sofern es nicht anders in ihrem Arbeitsvertrag steht.
Damit es nicht zu Lieferengpässen kommt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Länder aufgefordert, das Verbot von Sonntagsarbeit zu lockern. „Das Arbeitsministerium bereitet gerade eine entsprechende Rechtsverordnung vor“, so Roloff. Gleichzeitig hat der Bundesverkehrsminister die Länder gebeten, die Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots zunächst bis zum 5. April 2020 auszusetzen.
Beim Thema abgesagte Veranstaltungen gibt es drei grundsätzliche Fallkonstellationen:
Um Investitionen anzukurbeln, plant die Bundesregierung neue Abschreibungsregeln für digitale Wirtschaftsgüter. Welche genau darunter fallen, steht noch nicht fest. Außerdem will die Regierung Personengesellschaften ermöglichen, dass sie sich wie Körperschaften, also wie eine GmbH oder AG besteuern lassen können. „Für Personengesellschaften könnte das im Vergleich zur aktuellen Rechtslage echte Steuervorteile bringen“, sagt Ecovis-Steuerberater Jens Hörhold, „doch das ist alles noch nicht in trockenen Tüchern, aber zumindest tut die Regierung etwas.“
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