21.05.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Von den alten Kollegen möchte man sich ordentlich verabschieden und gut in Erinnerung bleiben. Bei den neuen Kollegen möchte man von Beginn an einen guten Eindruck hinterlassen und deshalb einen standesgemäßen Einstand organisieren. Häufig läuft es auf einen Umtrunk mit kleinen Häppchen hinaus. Damit die getätigten Aufwendungen als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, sind die Rechnungen auf jeden Fall für das Finanzamt aufzuheben.
Damit es keine Nachfragen gibt, sollte die Höhe der Aufwendungen zur beruflichen Stellung und der Anzahl der Gäste passen. Einen echten Steuerbonus gibt es jedoch nur, wenn die Summe der Werbungskosten eines Jahres die Pauschale von 1.000 Euro überschreitet. Hierfür sind neben den Ein- und Ausstandkosten in erster Linie die Entfernungspauschale, aber auch Bewerbungskosten, Fortbildungskosten oder Kosten für Fachliteratur und Arbeitsmaterialen miteinzubeziehen.
In der Vergangenheit wurden Feiern in der Firma oft nicht vom Fiskus anerkannt. Doch neuere Urteile bekräftigen den Abzug, wenn es um eine beruflich motivierte Feier geht. Da Ein- oder Ausstände in der Regel in den Räumlichkeiten der Firma mit Kollegen und Vorgesetzten während oder im Anschluss an die Arbeitszeit stattfinden, lassen sich diese deutlich von einer – nicht absetzbaren – privaten Feier abgrenzen.