08.10.2020 — Von
. Quelle:DefinitionIm Anlagevermögen sind Vermögensgegenstände des Kaufmanns auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienenVgl. § 247 Abs. 2 HGB., d.h. voraussichtlich länger als ein Jahr dem Kaufmann zur Verfügung stehen. Alle anderen Vermögensgegenstände werden dem Umlaufvermögen zugeordnet. Die Einordnung in Anlage- bzw. Umlaufvermögen ist insbesondere [...]
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