07.03.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Bislang war es Frauen nur bis zum Alter von 69 Jahren erlaubt, an qualitätsgesicherten Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs mit Röntgenstrahlung teilzunehmen. Infolge einer neuen Bewertung der strahlungsbedingten Risiken durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) konnte dem Wunsch vieler Frauen entsprochen und die zulässige Altersgrenze erhöht werden. Nach Informationen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind Anmeldungen für die Früherkennungsuntersuchungen mit Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses zur Erweiterung der Altersgrenze ab 1. Juli 2024 möglich.
Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankung und zugleich die häufigste Todesursache durch Krebs bei Frauen in Deutschland. Wird Brustkrebs im Frühstadium erkannt, ist er gut behandelbar. Durch die erweiterte Altersgrenze können künftig noch mehr Frauen zu den Untersuchungen gehen. Das ist eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitsschutzes und findet hoffentlich großen Anklang. Brustkrebs-Früherkennung kann eine echte Lebensretterin sein.
Bundesumweltministerin Steffi Lemke
Die Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung sieht vor, dass die Untersuchung mit Röntgenstrahlung zur Brustkrebsfrüherkennung künftig bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres erlaubt ist. Diese Untersuchung war bisher nur für Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren zugelassen. Die Erweiterung der Altersgrenze basiert auf einer neuen wissenschaftlichen Bewertung des Bundesamts für Strahlenschutz (BAnz AT 2. Dezember 2022 B4), wonach der Nutzen der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs die strahlenbedingten Risiken nicht nur bei Frauen von 50 bis 69 Jahren, sondern auch bei Frauen von 70 bis 75 Jahren überwiegt. Darüber hinaus greift die Erweiterung der Altersgrenzen den Wunsch vieler Frauen auf, im Alter von über 70 Jahren weiterhin an der qualitätsgesicherten Brustkrebsfrüherkennung teilzunehmen. Die Verordnung enthält des Weiteren Regelungen zur verbesserten Verfügbarkeit des ärztlichen Personals, das die Röntgenaufnahmen auswertet und die Befunde erstellt.
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