29.10.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Tax Compliance Management-System
Laut Bundesurlaubsgesetz verfallen nicht genommene Urlaubstage zum 31. Dezember oder zum 31. März des Folgejahres. Das Bundesarbeitsgericht lehnt jedoch die reine Stichtagsregelung ab. Es ist der Auffassung, dass Urlaubstage nur dann verfallen, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht eindeutig und schriftlich dazu auffordern, dass sie ihren Urlaub zum 31. Dezember oder zum 31. März des Folgejahres nehmen müssen.
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub. Nehmen Minijobber ihren Urlaub nicht, kann es passieren, dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten. Denn nicht genommene und nicht verfallene Urlaubstage sind abzugelten. Das kann zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer führen.
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass sie ihren Urlaub nehmen müssen. „Leider ist das aufwendig“, so Ecovis-Experte Roloff. Denn Arbeitgeber müssen jedem einzelnen schriftlich mitteilen, wie viele Urlaubstage er noch hat und bis wann sie verfallen. „Am besten, Sie lassen sich von ihren Mitarbeitern per Datum und Unterschrift bestätigen, dass sie die Information bekommen haben“, rät Arbeitsrechtler Roloff.
Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter rechtzeitig vor Jahresende 2019 auf noch bestehenden Resturlaub eindeutig und schriftlich hinweisen. Nehmen Mitarbeiter den Urlaub dann dennoch nicht, so verfällt er. Ohne den Hinweis könnten Arbeitnehmer den Urlaub noch Jahre später nachfordern. „Insbesondere bei Minijobbern kann das für Arbeitgeber richtig teuer werden“, warnt Gunnar Roloff.